5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen ihn wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.2. sowie Ziff. I.A.2.3 der Anklageschrift [AKS] (Bst. A Ziffn. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. I.A.2.3. AKS (Bst.