Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 708 f.). Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde festgestellt, dass F.________ und die D.________ AG innert Frist keine Anschlussberufung erklärten und kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragten. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wurden F.________ und die D.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 727 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7. März 2025 statt, wobei der Beschuldigte der Verhandlung unentschuldigt fernblieb.