Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahren – festzuhalten, dass mit demselben Urteil C.________ des Raubs, begangen am 13. August 2022 in K.________(Ortschaft), z.N. von F.________, in Mittäterschaft mit G.________ und A.________, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Verbindungsbusse von CHF 900.00, einer Landesverweisung von 7 Jahren und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Bst. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 570 f.).