1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) und C.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel]