1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung bzw. aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens werden die Zivilklagen des Zivilklägers 1 F.________ sowie der Zivilklägerin 2 D.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StPO). 3 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. D. Zivilklagen Weiter wird verfügt: