Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 75 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2025 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Raub, geringfügiger Diebstahl (mehrfach) und Hausfriedensbruch (mehrfach) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 1. November 2023 (PEN 2023 59) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) erkannte mit Urteil vom 1. November 2023 Folgendes (pag. 567 ff., Hervor- hebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen geringfügigem Diebstahl, angeblich begangen am 07.10.2022 in J.________ (Orts- chaft), z.N. der D.________ AG (Ziffer I.A.2.2 der AKS) 2. wegen geringfügigem Diebstahl, angeblich begangen am 10.10.2022 in Bern, z.N. der E.________ AG (Ziffer I.A.2.3 der AKS) 3. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10.10.2022 in Bern, z.N. der E.________ AG (Ziffer I.A.2.3 der AKS) wird gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO eingestellt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubs, begangen am 13.08.2022 in K.________ (Ortschaft), z.N. von F.________, in Mit- täterschaft mit G.________ und C.________ 2. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 08.08.2022 in Bern, z.N. der H.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 13.45; Ziffer I.A.2.1 der AKS) 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 08.08.2022 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziffer I.A.2.1 der AKS) 3.2. am 15.10.2022 in Biel, z.N. der E.________ AG (Ziffer I.A.2.4 der AKS) und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 140 Ziff. 1, 186 StGB, Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21.06.2023. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 5. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 6. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Un- tersuchung von CHF 2'783.30, Gebühren des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'000.00 und Auslagen des Gerichts (Farsi-Übersetzung) von CHF 475.05, insgesamt be- stimmt auf CHF 5'258.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'758.35 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'002.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'409.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. […] C. Zivilklagen Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung bzw. aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens werden die Zivilklagen des Zivilklägers 1 F.________ sowie der Zivilklägerin 2 D.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StPO). 3 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. D. Zivilklagen Weiter wird verfügt: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) und C.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfah- ren – festzuhalten, dass mit demselben Urteil C.________ des Raubs, begangen am 13. August 2022 in K.________(Ortschaft), z.N. von F.________, in Mittäter- schaft mit G.________ und A.________, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Verbindungsbusse von CHF 900.00, einer Landesverweisung von 7 Jahren und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Bst. B des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 570 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht die Berufung an (pag. 588). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Januar 2024 (pag. 628 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 689 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 20. Februar 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 700 f.). Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf ei- ne Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 708 f.). Mit Ver- fügung vom 26. März 2024 wurde festgestellt, dass F.________ und die D.________ AG innert Frist keine Anschlussberufung erklärten und kein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten beantragten. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wurden F.________ und die D.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 727 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 7. März 2025 statt, wo- bei der Beschuldigte der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Die Berufungsver- handlung nahm in der Folge ohne den Beschuldigten ihren Fortgang (vgl. hierzu pag. 799). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 21. Februar 2025 (pag. 791), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse, datierend vom 4. Februar 2025 (pag. 749 f.) sowie im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ein ergänzender Bericht beim Migrationsdienst des Kantons Bern, datierend vom 18. Februar 2025 (pag. 753 f.), eingeholt. Die beabsichtigte Einvernahme des Beschuldigten vor obe- rer Instanz entfiel infolge dessen unentschuldigten Fernbleibens. 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten an der oberinstanzli- chen Verhandlung Folgendes (pag. 801): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. November 2023 Herr A.________ betreffend insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als: 1. das Strafverfahren gegen ihn wegen 1.1 geringfügigem Diebstahl, angeblich begangen am 7. Oktober 2022 in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG; 1.2 geringfügigem Diebstahl, angeblich begangen am 10. Oktober 2022 in Bern, z.N. der E.________ AG; 1.3 wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10. Oktober 2022 in Bern, z.N. der E.________ AG gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 des geringfügigen Diebstahls, begangen am 8. August 2022 in Bern, z.N. der H.________ AG 2.2 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: - am 8. August 2022 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I.A.2.1 der AKS) - am 15. Oktober 2022 in Biel, z.N. der E.________ AG (Ziff. I.A.2.4 der AKS) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilt wurde: 2.3 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2023, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde; 2.4 zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 3. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen wurden, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt und unter Wettschlagung der durch die An- träge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5 II. 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 13.08.2022 in K.________(Ortschaft), z.N. von F.________, in Mittäterschaft mit G.________ und C.________; 2. A.________ sei durch den Kanton Bern eine Genugtuung von mindestens CHF 200.00 / Hafttag für die ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen zuzusprechen; 3. Es seien von Amtes wegen die weiteren gesetzlichen Verfügungen zu treffen. 4. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 5. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ seien für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss nachzureichender Honorarnote vom Kan- ton Bern zu ersetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das vorin- stanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen ihn wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.2. sowie Ziff. I.A.2.3 der An- klageschrift [AKS] (Bst. A Ziffn. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. I.A.2.3. AKS (Bst. A. Ziff. I.3. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs) gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Weiter sind die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Ziff. I.A.2.1 der AKS (Bst. A. Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Hausfriedens- bruchs gemäss Ziffn. I.A.2.1 und I.A.2.4 AKS (Bst. A. Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die Sanktionen betreffend wurden die Verurteilungen des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00 (als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2023 und unter An- setzung der Probezeit auf zwei Jahre) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung) rechtskräftig. Sodann erwuchsen die vorinstanzlichen Verfü- gungen im Zivilpunkt, namentlich die Verweisungen der Zivilklagen von F.________ und der D.________ AG auf den Zivilweg, den Verzicht auf Kosten- ausscheidung im Zivilpunkt und die Wettschlagung der im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen in Rechtskraft (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind folglich der Schuldspruch wegen Raubs gemäss Ziff. I.A.1 AKS (Bst. A. Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten (unter Anset- zung der Probezeit auf zwei Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (un- ter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage bei schuldhafter Nichtbezah- lung), einer Landesverweisung von 7 Jahren (und deren Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem SIS [Bst. D. Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- 6 tivs]) und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten sowie die Rückzahlungspflicht des amtlichen Honorars (Bst. A. Ziff. III. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss ist auch über die Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 639 ff.; S. 12 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Ge- richt im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der recht- lichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelin- stanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 7. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.A.1 der Anklageschrift vom 28. Februar 2023 vorgeworfen was folgt (pag. 296; Hervorhebungen im Original): (…) Raub, gemeinsam mit G.________ (am 30.8.2022, vor seiner Identifizierung als unbekannter Mit- täter nach Algerien zurückgeschafft, Verfahren abgetrennt und sistiert) und C.________ begangen, 7 am 13.8.2022, in K.________(Ortschaft), I.________ (Adresse), z.N. von F.________ (Privatkläger), an diversen Gegenständen im Gesamtdeliktsbetrag von mind. CHF 1254.00, indem er zusammen mit dem Beschuldigten G.________ von vorne auf den Privatkläger zukam, welcher alleine unterwegs war, und diesen mehrfach nach der Uhrzeit fragte. Als der Privatkläger das Handy hervor nahm, um die Uhrzeit abzulesen, wurde ihm dieses vom Beschuldigten G.________, bereits dann in der allen bekannten und von allen Beschuldigten geteilten Absicht, dem Privatkläger (weitere) Wertsachen zur Aneignung wegzunehmen, sofort aus der Hand gerissen. Der Beschuldigte G.________ nahm zudem ein schwarzes Klappmesser aus seiner Hosentasche, klappte es auf, stell- te sich nahe vor den Privatkläger, hielt ihm das geöffnete Messer (mit einer Gesamtlänge von ca. 15 cm resp. einer Klingenlänge von mind. 7 cm) auf Hüfthöhe über den Kleidern an den Bauch, sodass es der Privatkläger spürte. Ausserdem sagte er etwas auf Arabisch zu ihm, was der Privatkläger, der nicht Arabisch spricht, aufgrund des Tonfalls und der gesamten Situation als Drohung auffasste. Da- nach nahm der Beschuldigte C.________, der hinter einer Mauer hervor von hinten an den Privat- kläger heran getreten war, ihm seinen schwarzen Rucksack mit diversem Inhalt ab der Schulter und in Bereicherungsabsicht an sich, wobei alle drei Beschuldigten um den Privatkläger herum standen, was den Privatkläger (zusammen mit dem gegen ihn gerichteten Messer und der generell aggressiven Stimmung) in Angst versetzte, ihm klar machte, dass er keine Chance hatte, sich zu wehren und ihn dazu brachte, auf Widerstand zu verzichten und dies alles geschehen zu lassen. Der Beschuldigte G.________ riss dem Privatkläger anschliessend dessen goldfarbene Halskette vom Hals, bevor die drei sich mit allen dem Privatkläger weggenommenen Gegenständen in Richtung Spital entfernten, wobei die Beschuldigten den Privatkläger zudem noch auf Arabisch beleidigten. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wie- dergegeben (pag. 642, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Be- schuldigte bestreitet nicht, in der Nacht vom 12. August 2022 auf den 13. August 2022 mit G.________ G.________ und C.________ in K.________(Ortschaft) ge- wesen zu sein. Auch ist unbestritten, dass der Beschuldigte mitsamt den beiden anderen am Bahnhof K.________(Ortschaft) frühmorgens durch F.________ als (vermeintliche) Täter erkannt wurden und in der Folge die Polizei gerufen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass die Polizei bei der Anhaltung des Beschuldigten und C.________ am Bahnhof K.________(Ortschaft) den Rucksack und das Mobiltele- fon von F.________ beim Beschuldigten sicherstellen konnte (pag. 149). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, F.________ gemeinsam mit G.________ G.________ und C.________ in der fraglichen Nacht ausgeraubt zu haben. Er sei in den Überfall überhaupt nicht involviert gewesen. Ihm werde in der Anklageschrift auch nur vorgeworfen, gemeinsam mit G.________ G.________ auf F.________ zugegangen zu sein und nach der Uhrzeit gefragt zu haben, was ebenfalls nicht stimme. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass alles, was in der Folge durch G.________ G.________ und C.________ vorgenommen worden sei – v.a. das Hervorziehen des Messers, die Wegnahme des Mobiltelefons, das Abnehmen des Rucksacks und das Abreissen der Halskette – ihm zugerechnet werden könne. In rechtlicher Hinsicht reiche der Umstand, dass er passiv daneben gestanden sei und nichts gemacht habe, nicht aus, um ihn als Mittäter zu qualifizieren. 8 9. Beweismittel Die Vorinstanz erwog zu den objektiven und subjektiven Beweismitteln in zutref- fender Weise was folgt (pag. 642 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Dem Gericht stehen zur Beurteilung des Sachverhalts vorwiegend subjektive Beweismittel zur Verfü- gung. Als objektive Beweismittel dienen dem Gericht der Anzeigerapport vom 08.09.2022, gemäss welchem im von A.________ während der polizeilichen Anhaltung mitgeführten Rucksack ein Teil des Deliktsguts gefunden wurde sowie die Angabe das die nach der Festnahme abgenommenen Alkohol- proben von C.________ (um 07:28 Uhr) und A.________ (um 07:30 Uhr) mit 0.00 mg/l negativ ausfie- len (pag. 149 f.). Weiter liegt das von der Q.________ AG aufgezeichnete Bildmaterial vom 13.08.2022 vom Standort Bahnhof K.________(Ortschaft), Richtung L.________ (Ortschaft), ca. 05.12 Uhr, welches einen Mann mit ähnlichem Signalement wie G.________ zeigt, vor (pag. 247). Als subjektive Beweismittel liegen dem Gericht die Aussagen von F.________ (13.08.2022, pag. 177 ff.; 13.08.2022, pag. 181 ff.; 15.09.2022, pag. 184 ff.; 30.10.2023, pag. 545 ff.), von A.________ (13.08.2022, pag. 194 ff.; 13.08.2022, pag. 197 ff.; 07.09.2022, pag. 208 ff.) und von C.________ (13.08.2022, pag. 220 ff.; 13.08.2022, pag. 226 ff.; 07.09.2022, pag. 235 ff.; 30.10.2023, pag. 550 ff.) vor. Weiter liegt als subjektives Beweismittel der zusammengefasste Inhalt der nicht for- mellen Befragung der Polizeipatrouille mit A.________ während der Anhaltung durch die Polizei vor (pag. 149). Die Beweiswürdigung wird sich Anbetracht der wenigen objektiven Beweismittel, von welchen die meisten nicht direkt den Kernsachverhalt betreffen, hauptsächlich auf eine Aussagenwürdigung be- ziehen, wobei die objektiven Beweismittel ergänzend zur Aussagewürdigung beitragen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der in der Anklageschrift als Mittäter aufgeführte G.________ nie befragt wurde, da er bereits am 30. August 2022 nach Algerien zurückgeführt und das Verfahren gegen ihn abgetrennt wurde (pag. 6). 10. Würdigung der Kammer 10.1 Anzeigerapport und objektive Beweismittel Gemäss Anzeigerapport vom 7. September 2022 (pag. 147 ff.) ging bei der Regio- nalen Einsatzzentrale Mittelland, Emmental und Oberaargau am Samstag, 13. Au- gust 2022, 02:48 Uhr, durch eine Taxifahrerin eine Meldung ein, wonach F.________ zum Taxiwartestand am Bahnhof K.________(Ortschaft) gekommen sei und sie gebeten habe, die Polizei zu rufen, da er angeblich auf dem Weg zum Bahnhof ausgeraubt worden sei. Die daraufhin ausgerückte Polizeipatrouille habe kurze Zeit später am Bahnhof bis auf die Melderin und den Geschädigten keine weiteren Hinweise oder Personen antreffen können. F.________ sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung auf die Polizeiwache genommen und als Opfer einvernom- men worden. F.________, mit welchem man sich auf Englisch verständigt habe, habe den Tathergang wiedergegeben und, soweit möglich, die Täter und auch die Tatwaffe, ein Messer, beschrieben. Nach der Einvernahme bzw. auf dem Heimweg habe F.________ am Bahnhof K.________(Ortschaft) die Täter wiedererkannt und dies um 05:13 Uhr wiederum via die Taxifahrerin der Polizei gemeldet. Daraufhin hätten die auf dem Perron wartenden A.________ und C.________ um 05:20 Uhr durch die Polizei angehalten werden können. Der dritte Täter habe unmittelbar zu- 9 vor den Zug in Richtung L.________(Ortschaft) bestiegen. Mit den beiden Angehal- tenen, die sich zunächst passiv und gleichgültig verhalten hätten, habe eine rudi- mentäre Konversation auf Französisch geführt werden können. Bei der Kontrolle des von A.________ mitgeführten Rucksacks sei ein Teil des Deliktsguts zum Vor- schein gekommen. Auf Nachfrage nach dem Besitzer des Rucksacks habe A.________ angegeben, dieser gehöre ihm. Als der Inhalt und insbesondere das Mobiltelefon des Geschädigten näher begutachtet worden seien, habe A.________ zudem aufbegehrt, er wolle sein Telefon wieder zurückhaben. Auf Vorhalt, wonach es sich um Deliktsgut handle, habe vor allem A.________ verneint, etwas mit dem Rucksack zu tun zu haben. Durch das etwas abseits stehende Opfer seien die zwei Genannten nochmals ausdrücklich als Täter identifiziert worden, worauf diese fest- genommen und getrennt zur PW K.________(Ortschaft) gebracht worden seien. Bei der SBB-Transportpolizei sei umgehend die Sicherung der entsprechenden Vi- deoaufzeichnungen veranlasst worden. Um 06:53 Uhr sei die vorläufige Festnahme von A.________ und C.________ verfügt worden. Atemalkoholproben, welche um 07:28 Uhr (C.________) und 07:30 Uhr (A.________) durchgeführt wurden, seien mit je 0.00 mg/l negativ verlaufen. Dem Nachtrag zum Anzeigerapport vom 17. Oktober 2022 (pag. 151 ff.) ist ent- nehmbar, dass auf den bei der SBB-Transportpolizei in L.________(Ortschaft) er- hobenen Videodaten der Zugfahrt der fraglichen Zeit (13. August 2022, um 05:11 Uhr) ab K.________(Ortschaft) nach M.________ (Ortschaft) eine Person in den Zug eingestiegen sei, deren Signalement auf die vom Opfer abgegebene Beschrei- bung des Haupttäters mit dem Messer zutreffe. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich hierbei um G.________ gehandelt habe, wobei durch das Bundesasylzen- trum in M.________(Ortschaft) hätte in Erfahrung gebracht werden können, dass dieser am 30. August 2022 nach Algerien rückgeführt worden sei (pag. 154). Die Entstehungsgeschichte der Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar. F.________ sah am 13. August 2022 frühmorgens die Täterschaft zwei Mal zu ver- schiedenen Zeiten an verschiedenen Örtlichkeiten in K.________(Ortschaft). Zu- erst um ca. 02:48 Uhr anlässlich der eigentlichen Konfrontation, anschliessend er- neut am Bahnhof um ca. 05:13 Uhr nach erfolgter polizeilicher Einvernahme. Beide Male liess der Beschuldigte über die Taxifahrerin die Polizei einschalten, welche nach dem zweiten Anruf A.________ und C.________ beim Bahnhof anhalten konnte. Dabei konnte bei A.________ der F.________ abgenommene Rucksack mitsamt Mobiltelefon sichergestellt werden. Sodann ist auf den Aufnahmen der SBB-Transportpolizei auch ersichtlich, dass ein dritter Täter, dessen Signalement den Angaben von A.________ entspricht, zur besagten Zeit in K.________(Ortschaft) in den Zug einstieg (pag. 160; vgl. auch E. 10.2.1 hiernach). Hinweise, wonach sich die Geschehnisse in der fraglichen Nacht nicht so zugetra- gen haben könnten, wie sie im Anzeigerapport und dessen Nachtrag dargelegt werden, sind vorderhand nicht ersichtlich. 10 10.2 Subjektive Beweismittel 10.2.1 Aussagen von F.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von F.________ (pag. 643 ff., S. 16–24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sorgfältig und detailliert zusammengefasst und gewürdigt; auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz würdigt die Kammer die Aussagen von F.________ wie folgt: Die ersten beiden Befragungen von F.________ (am 13. August 2022 um 04:20 [pag. 177 ff.] Uhr bzw. 08:50 Uhr [pag. 181 ff.]) erfolgten ohne Dolmetscher auf Englisch, wobei mindestens aus dem ersten Einvernahmeprotokoll keine Hinweise hervorgehen, wonach es zwischen der Polizei und ihm zu Verständigungsproble- men gekommen wäre. F.________ gab zu Beginn der Befragung an, keinen Über- setzer zu benötigen (pag. 177 Z. 2.). Anlässlich der delegierten Einvernahme am 15. September 2022 (pag. 184 ff.) gab er (mit Dari-Übersetzung) auf Frage Folgen- des an: «Ein bisschen haben wir uns verstanden. Für mich stimmte das.» (pag. 186 Z. 40). Dies ist, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, bei der Würdigung der Aussagen der ersten beiden Einvernahmen von F.________ mindestens im Hin- blick auf einzelne Begriffe zu berücksichtigen (vgl. etwa den Hinweis des Dolmet- schers in der delegierten Einvernahme vom 15. September 2022, wonach sich die Wörter «Rucksack» und «Schuhe» ähneln würden [pag. 188 Z. 140 f.]). F.________ schilderte – auf offen gestellte Frage – den eigentlichen Ablauf des Überfalls über die erste und dritte polizeiliche Einvernahme (die zweite betraf v.a. Zusatzfragen zum Messer) detailliert, stringent und im Wesentlichen gleichbleibend (pag. 189 Z. 26–50, pag. 186 Z. 52–70). Offen bleibt, inwieweit F.________ mit der Umgebung in K.________(Ortschaft) vertraut ist. Er selbst gab zu Protokoll, er kenne die Plätze nicht und sei von N.________ (Ortschaft) (pag. 187 Z. 75 f.). Im- merhin ist festzuhalten, dass er mindestens gemäss Protokollierung konkrete Ört- lichkeiten (O.________ (öffentlicher Platz) [pag. 178 Z. 34], P.________ (Strasse) [pag. 178 Z. 36]) benennen kann. Auch sind seine Schilderungen zu den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich schlüssig. F.________ gab zusammengefasst zu Protokoll, zunächst mit Freunden in Bern gewesen zu sein, bevor sie nach K.________(Ortschaft) gegangen seien. Während zwei seiner Freunde dann wie- der zurück nach Bern gegangen seien, sei er mit einem weiteren Freund zu ande- ren Freunden in K.________(Ortschaft) gegangen. Wiederum später habe er noch andere Freunde am O.________(öffentlicher Platz) getroffen, wobei sie später zu jemandem nach Hause gegangen seien, der in der Nähe des Spital wohne (pag. 178 Z. 19–35). Von dort aus habe er dann via P.________(Strasse) zum Bahnhof laufen wollen (pag. 178 Z. 36, pag. 186 Z. 52 f.). Kurz vor dem Kreisel ha- be er bemerkt, dass zwei Personen auf ihn zukommen würden und eine weitere rechts neben ihm hinter der Mauer hervorgesprungen sei (pag. 178 Z. 29–38). Sie hätten ihn beim Näherkommen immer angesprochen und gefragt, welche Uhrzeit sei (pag. 178 Z. 36 ff., pag. 186 Z. 53 ff.). Mit dem Ansprechen auf die Uhrzeit meint F.________ offenkundig beide Perso- nen, die von vorne auf ihn zukamen. Die Verteidigung argumentierte vor oberer In- 11 stanz, die Vorinstanz habe unzutreffend festgehalten, dass F.________ betreffend das Fragen nach der Uhrzeit stets von einer Mehrzahl von Personen gesprochen habe und verweist auf eine Aussage von F.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. September 2022, worin dieser Folgendes aussagte: «Er fragte mich vorab nach der Uhrzeit. Dann hielt er das Messer an mich. (…)» (pag. 188 Z. 152). Dabei blendet die Verteidigung aber aus, dass F.________ ex- plizit danach gefragt wurde, ob die Person mit dem Messer etwas gesagt habe (pag. 188 Z. 151). In der Antwort von F.________ ist folglich kein Widerspruch zu seinen früheren Aussagen auszumachen, worin er darlegte, beide hätten gefragt. Im Weiteren führt F.________ aus, er habe sein Mobiltelefon aus der Tasche ge- nommen, um nachzusehen. Der Täter mit dem blauen Pullover habe sein Telefon sogleich geschnappt. Er sei sehr nahe bei ihm gestanden und habe auf Hüfthöhe ein Messer in der rechten Hand gehalten, welches er ihm auf Bauchhöhe hingehal- ten habe (pag. 178 Z. 36 ff. und Z. 40 ff). Der zweite Täter mit dem schwarzen Pullover habe ihm den Rucksack ab der Schulter genommen. Darin hätten sich sein Ausweis und seine AirPods befunden. Der Täter mit dem blauen Pullover habe ihm anschliessend noch seine goldfarbene Halskette abgerissen, danach seien alle Richtung Spital davon gerannt. Anzumerken ist, dass die anlässlich der dritten Ein- vernahme zu Protokoll gegebene Version hiervon insoweit abweicht, als die dritte Person erst nach dem Entreissen des Handys hinter einer Wand hervorgekommen sei (pag. 186 Z. 55 f.) und die beiden, die von vorne gekommen seien, ihn beim Weggehen auf Arabisch beleidigt hätten (pag. 186 Z. 59 f.). Weiter gab F.________ zu Protokoll, er selbst sei dann zum Bahnhof gelaufen und habe eine Taxifahrerin um Hilfe gebeten (pag. 178 Z. 40–46). Er bejahte, sich be- droht gefühlt zu haben. Er habe das Messer spüren können, der Täter mit dem blauen Pullover habe es an seinen Bauch gedrückt (pag. 178 Z. 53 ff.). Die Täter hätten ihm auch gedroht und gesagt, er solle seine Sachen geben, sonst würden sie ihn umbringen (pag. 179 Z. 74 f.). Nachdem er via Taxifahrerin die Polizei kon- taktiert habe und von dieser befragt worden sei, sei er zurück zum Bahnhof gegan- gen, wobei er die drei bei einer Sitzbank gesehen habe. Er habe bei den Taxis er- neut darum gebeten, die Polizei zu rufen. Bis diese eingetroffen sei, sei es einem der drei gelungen, in den Zug zu steigen (pag. 186 Z. 60–66). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von F.________ mit den Er- kenntnissen aus den Polizeirapporten übereinstimmen. Seine Beschreibung des Kerngeschehens erweist sich als schlüssig, logisch und realitätsnah. Die Aussagen aus der dritten Einvernahme stimmen mit den Erstaussagen im Wesentlichen übe- rein, ohne aber stereotyp oder einstudiert zu wirken. In der freien Rede schildert F.________ die Handlungen der drei Beschuldigten in der dritten Person Plural («sie entrissen mir das Handy, sie nahmen mir das restliche Zeug, sie hatten ein Messer dabei, sie standen um mich und nahmen mir alle Sachen weg» [pag. 186 Z. 55–60), was nichts anderes heisst, als dass F.________ einerseits alle drei Be- schuldigten als Bedrohung wahrnahm, und andererseits, dass die drei Beschuldig- ten gemeinsam handelten und durch ihre Präsenz und Überzahl den 15-jährigen F.________ praktisch widerstandslos machten (vgl. hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in E. 12 ff. hiernach). 12 Betreffend das verwendete Messer erweisen sich die Aussagen von F.________ ebenfalls als hinreichend konstant und nachvollziehbar. So wurden ihm anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme am 13. August 2022 (08:50 Uhr) Zusatzfra- gen zur Beschreibung des Messers gestellt (pag. 181 f.), wobei er erklärte, es habe sich um ein aufklappbares Messer gehandelt und entspreche genau dem ihm von der Polizei vorgezeigten «Rescue-Tool» (pag. 31 Z. 31, Z. 37 f. und Z. 42 f.). Er bestätigte, dass es sich um eine Art Taschenmesser zum beidhändigen Aufklappen gehandelt habe, die Klinge ca. 8 cm lang sei und die Länge, die er bereits be- schrieben habe, der Gesamtlänge des Messers entspreche (pag. 182 Z. 47). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass betreffend die Grösse der Messerklinge insoweit eine kleine Aggravierung auszumachen ist, als F.________ diese im Rahmen der dritten Einvernahme auf 13 bis 14 cm schätzte (pag. 188 Z. 145 f.). Vor der Vorinstanz schätzte er die Länge des gesamten Messers auf 20–25 cm (pag. 547 Z. 24). Abweichend von seinen Erstaussagen sagte er sodann bei der Vorinstanz aus, der Haupttäter habe das Messer in der linken Hand gehalten (pag. 547 Z. 33 f.) Hierzu gilt jedoch zu berücksichtigen, dass für eine ungefähre Schätzung der Klingenlänge bzw. des gesamten Messers sowie dessen Haltung im dynamischen Geschehen und unter Berücksichtigung, dass F.________ das Mes- ser nach eigenen Angaben auf Hüfthöhe an den Bauch gehalten wurde, eine Unsi- cherheit zuzubilligen ist. Weiter ist zu beachten, dass die ersten beiden Einver- nahmen nur kurze Zeit nach dem eigentlichen Überfall erfolgten, die dritte rund ei- nen Monat danach und jene vor der Vorinstanz über ein Jahr später. Die Vorin- stanz erwog in nachvollziehbarer Weise, dass vor diesem Hintergrund Erinnerun- gen zu nebensächlicheren Punkten wie der genauen Klingenlänge durchaus ver- blassen bzw. sich verfälschen können. Nach Auffassung der Kammer kann entge- gen der Verteidigung aus diesen Abweichungen keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Einsatz des Messers müsse grundsätzlich angezweifelt werden oder der Geschädigte mache überhaupt unglaubhafte Aussagen. Schliesslich ändern auch seine Aussagen zu den Fragen rund um die Drohung nichts an seiner Glaub- würdigkeit, gab er doch unumwunden zu Protokoll, dass er die «Drohung» als sol- che gedeutet habe (pag. 188 Z.167). Zur Täterschaft machte F.________ anlässlich seiner ersten polizeilichen Einver- nahme vom 13. August 2022 (pag. 177 ff.) relativ genaue Angaben: Der Haupttäter habe einen blauen Pullover und graue lange Hosen getragen. Das Gesicht sei lang und die Haare kurz gewesen. Er glaube, sich daran erinnern zu können, dass er eine Zahnlücke gehabt habe. Er habe keinen Bart gehabt und sei so zwischen 20– 22 Jahre alt gewesen (pag. 179 Z. 78 ff.). Der zweite Täter habe einen schwarzen Kapuzenpullover und graue Jeans getragen. Er sei sehr dünn gewesen und habe einen 3-Tage-Bart getragen. Die Haare seien kurz und «schwarz geschnitten» ge- wesen. F.________ schätzte den zweiten Täter auf 28–30-jährig (pag. 179 Z. 83 ff.). Den dritten Täter habe er nicht sehen können; dieser sei von der Mauer ge- kommen und dann auch hinter ihm gestanden (pag. 179 Z. 87 f.). Zum dritten Täter wurde F.________ im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 13. August 2022 er- gänzend befragt, wobei er aussagte, dieser sei zuerst passiv hinter ihm gestanden. Schliesslich sei er es gewesen, der ihm den Rucksack abgenommen habe. Er habe ihn den Rucksack widerstandslos nehmen lassen. Er habe noch etwas auf Ara- 13 bisch gesagt, was er aber selbst nicht verstanden habe (pag. 182 Z. 51 ff.). Bei der dritten Einvernahme beschrieb F.________ die Täter wie folgt: «Person 1: ca. 1.80m, etwa meine Statur. Der mit dem Messer. Er hatte einen abgebrochenen Schneidezahn vorne rechts. Person 2: Etwa so gross wie ich. Ich bin 1.73 m, gros- se Nase. Person 3: Etwa so gross wie ich. Ich bin 1.73 m» (pag. 187 Z. 85 ff.). Da- bei blieb F.________ bei der bis anhin gemachten Rollenaufteilung der drei Täter (pag. 187 Z. 80 ff.). Er vermochte den Beschuldigten [«der mit der auffälligen Na- se» [pag. 187 Z. 107]) sowie C.________ [«der mit dem Rucksack» [pag. 187 Z. 107]) anhand der Fotovorweisung zu identifizieren (pag. 187 Z. 107), G.________ hingegen nicht (pag. 187 Z. 107 f. und Z. 112). Er gab weiter zu Pro- tokoll, derjenige mit dem Messer sei viel jünger gewesen als die Herren auf dem Foto (pag. 187 Z. 112). Auf Frage, was er dazu sage, dass A.________ und C.________ ausgesagt hätten, die Sachen, die sie dabei hatten, von der Nummer 13 (Anmerkung der Kammer: G.________ [pag. 192]) erhalten zu haben, erklärte F.________, diese Person noch nie im Leben gesehen zu haben (pag. 187 Z. 120). Befragt nach den Handlungen der von ihm erkannten Personen gab F.________ zu Protokoll, Nummer 6 (Anmerkung der Kammer: A.________ [pag. 192]) sei mit dem Typ mit dem Messer von vorne auf ihn zugekommen. Nummer 8 (Anmerkung der Kammer: C.________ [pag. 192]) sei hinter der Wand hervorgekommen und habe sich ihm angenähert (pag. 187 Z. 124 f.). Derjenige mit dem Messer sei der Chef gewesen, aber die Nummer 8 sei auch sehr «hässig» gewesen und habe ihn beleidigt (pag. 188 Z. 128 f.). Nummer 6 sei der Ruhigste gewesen (pag. 188 Z. 132 f.). Er sei nebendran gestanden und habe nichts gemacht (pag. 188 Z. 136). Wie bereits dargelegt, bleibt F.________ bei der bereits zu Protokoll gebrachten Rollenaufteilung der drei Täter und ist im Weiteren imstande, Nummer 8 (Anmer- kung der Kammer: C.________) als sehr «hässig» zu beschreiben und Nummer 6 (Anmerkung der Kammer: A.________) als ruhigsten einzustufen. Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, auf die Aussagen von F.________ zur Identifikation der Täter könne nicht abgestellt werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Beschreibungen nicht spezifisch, sondern sehr generell gehalten. Auch falle auf, dass er den Haupttäter mit dem Messer nicht erkannt habe, was seltsam anmute. Auch stimme nicht, dass dieser sodann ganz anders aussehe als der Beschuldigte und C.________. Es erscheine wahrscheinlich, dass F.________ den Beschuldigten und C.________ nur wegen dem Rucksack beim Bahnhof erkannt habe. Allein daraus könne nicht geschlossen werden, dass diese auch tatsächlich beim Raubüberfall beteiligt gewesen seien. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Insgesamt geht aus den Aussa- gen von F.________ hervor, dass dieser die drei Beschuldigten überzeugend iden- tifizieren und deren Handlungen nachvollziehbar und realitätsnah beschreiben so- wie unterscheiden konnte. Dass der Beschuldigte und C.________ ohne jegliche Involvierung in den Überfall durch G.________ in den Besitz des Rucksacks von F.________ gekommen sein sollen, ist nach Auffassung der Kammer vor dem Hin- tergrund der glaubhaften Aussagen des Opfers wirklichkeitsfremd. Es liegen auch keine Übertreibungen oder Hinweise vor, wonach F.________ die Täterschaft über Gebühr belastet hätte. Namentlich bleibt er auch bei der Schilderung der gegenü- 14 ber den beiden anderen Tätern zurückhaltenden Rolle des Beschuldigten konstant. Wie bereits dargelegt, finden sich in den Einvernahmen von F.________ nur in Ne- bensächlichem gewisse Widersprüche. Auch der Umstand, dass F.________ den Täter mit dem Messer auch auf Vorhalt der Fotovorweisung (Foto Nr. 13) nicht er- kannte, vermögen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch zu tun. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass auf von der Q.________ AG edierten Aufnah- men aus dem Zug klar ersichtlich ist, dass G.________ tatsächlich – wie von F.________ beschrieben – ein langes Gesicht und eine Zahnlücke hat (pag. 247). Sie weist sodann in zutreffender Weise darauf hin, dass G.________ auf den Auf- nahmen der Q.________ aus der Tatzeitnacht deutlich anders aussah als auf der Fotovorweisung. Schliesslich vermögen auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2020 (pag. 545 ff.) getätigten Aussagen von F.________ insge- samt zu überzeugen. Zwar schilderte er die Situation, wie er nach K.________(Ortschaft) kam und die Vorgeschichte zum eigentlichen Überfall leicht anders als in den früheren Einvernahmen. So antwortete er auf offene Frage, was sich am 13. August 2022 in K.________(Ortschaft) ereignet habe, er sei in Bern gewesen und habe den letzten Zug Richtung K.________(Ortschaft) genommen, um nach Hause nach N.________(Ortschaft) zu gehen. Er habe zwei, drei Kolle- gen in K.________(Ortschaft) gesehen und den letzten Zug Richtung N.________(Ortschaft) verpasst. Es sei ihm nicht so gut gegangen, da er Alkohol getrunken habe. Er habe dann etwas spazieren gehen wollen; dies sei gegen 01:30 oder 02:00 Uhr gewesen. Er sei noch nicht so weit entfernt vom Bahnhof gewesen. Auf dem Rückweg zum Bahnhof habe er gesehen, dass zwei Personen auf ihn zu- kommen würden, die etwa hundert Meter Abstand gehabt hätte (pag. 546 Z. 2–10). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme wurde deutlich, dass sich der Abend von F.________ mit mehreren Freunden an mehreren Örtlichkeiten in K.________(Ortschaft) abgespielt hat. Auf Nachfrage präzisierte er sodann, er ha- be am Anfang der Sitzung gesagt, dass er zwei, drei Kollegen gesehen habe und zu ihnen gegangen sei. Als er zurückgekommen sei zum Bahnhof, habe er keinen Zug mehr für nach Hause gehabt (pag. 548 Z. 18 ff.). Wesentlich ist, dass F.________ das Kerngeschehen in freier Rede auch vor der ersten Instanz wieder- um glaubhaft schilderte. So konnte er auch anlässlich dieser Einvernahme die Handlungen den drei Beschuldigten nachvollziehbar und in Einklang mit früher ge- machten Aussagen zuordnen. Hervorzuheben ist: - Derjenige, der hinter ihm gestanden sei, habe ihm den Rucksack weggenom- men (pag. 546 Z. 25); - Derjenige, der ein Messer in der Hand gehabt habe, habe ihm sein Handy und seine Halskette weggenommen. Da sie bewaffnet gewesen seien, habe er Angst gehabt (pag. 546 Z. 27). Deshalb sei er schnell zum Bahnhof gegangen, wo die Taxifahrerin die Polizei benachrichtigt habe. Ungefähr 10 Minuten später, als er im Bahnhof gewesen sei, habe er die drei gesehen, wie sie mit seinem Rucksack zum Bahnhof gekommen seien. (…) Einer von ihnen sei kurz bevor die Polizei eingetroffen sei, mit einem Zug nach M.________(Ortschaft) gefah- ren (pag. 546 Z. 31 ff.); 15 - Beim Mann, der ihm mit dem Messer seine Gegenstände weggenommen habe, habe es sich um denjenigen gehandelt, der vor dem Eintreffen der Polizei mit dem Zug weggefahren sei (pag. 546 Z. 44 ff.); - Auf Vorhalt der Fotoverweisung (pag. 190 und 191) sagte F.________, dass Nr. 8 derjenige sei, der ihm den Rucksack von hinten weggenommen habe. Nr. 6 sei mit dem anderen Man in seine Richtung gekommen; - Auf konkrete Frage, was die dritte Person gemacht habe, gab F.________ an, es seien zwei Personen auf ihn zugekommen. Nr. 6 sei eine von diesen zwei Personen gewesen und der andere sei derjenige Mann, der ein Messer gehabt habe. Nr. 8 habe ihm seinen Rucksack von hinten weggenommen (pag. 547 Z. 16 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von F.________ betreffend Kerngeschehen und insbesondere hinsichtlich Identität und Rollen der drei Be- schuldigten insgesamt sehr konstant, realitätsnah und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind. Seine Schilderungen wirken selbsterlebt; kleinere Ungenau- igkeiten lassen sich durch den Zeitablauf und das dynamische Geschehen ohne Weiteres erklären. Aufgrund der Vielzahl an Realkennzeichen erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ als überaus glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. 10.2.2 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig zusammen; hierauf kann vorab verwiesen werden (pag. 651 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Weiteren würdige sie diese wie folgt (pag. 653 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Aussagen von A.________ sind äusserst widersprüchlich. So hat er zunächst behauptet, dass er eine Person, welche er nicht kenne, beim Gehen gesehen habe, wie sie das Opfer bestohlen habe. In der am gleichen Tag durchgeführten Hafteröffnungseinvernahme bestätigte A.________ dies und führte aus, er sei mit C.________ dort gewesen und habe alles gesehen, wobei das Opfer keinen Widerstand geleistet habe und der anderen Person alle Sachen herausgegeben habe. Zudem habe A.________ den Dritten am Tatort das erste Mal getroffen. Dass A.________ den Täter nicht erkannt haben will bzw. ihn zum ersten Mal am Tatort getroffen haben soll, kann nicht der Wahrheit entsprechen, denn aus den Einvernahmen von C.________ ist klar ersichtlich, dass A.________, C.________ und G.________ sich bereits in Bern getroffen haben und zusammen mit dem Zug nach K.________(Ortschaft) gekommen sind (vgl. pag. 224 Z. 183 ff.). In der Einvernahme vom 07.09.2022 erzählte A.________ dann eine komplett andere Version. Zwar gibt er zu, dass er an diesem Tag mit G.________ unterwegs gewesen ist, aber bestreitet hingegen entgegen den ersten Aussagen, dass er den Diebstahl gesehen hat. Diese beiden Versionen sind komplett wider- sprüchlich und schliessen sich gegenseitig aus, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter führte A.________ zunächst aus, die dritte Person habe ihm und C.________ den Rucksack gegeben, weil sie Angst vor ihnen gehabt habe. In der Einvernahme vom 07.09.2022 be- hauptete er neu, dass G.________ ihm gesagt habe, dass er krank und betrunken sei und er des- halb den Rucksack dort lassen wolle, nur um in der gleichen Einvernahme kurz darauf zu behaupten, dass G.________ ihm gesagt habe, er gehe zur Toilette und komme wieder zurück, nehme die Ta- sche und gehe weg. Es bestehen somit selbst innerhalb der einzelnen Einvernahmen Wider- 16 sprüche. Bezeichnenderweise hat C.________ eine dritte bzw. vierte Version desselben Vorgangs. Gemäss diesem hatte G.________ nämlich gesagt, dass es zu weit sei, den Rucksack nach M.________(Ortschaft) zu nehmen und dass er ihn am Tag darauf in Bern zu A.________ holen kommen würde (pag. 223 Z. 133 f.; pag. 231 Z. 192 ff.). Schliesslich behauptete A.________, dass er sich nicht mehr so recht daran erinnern könne, ob C.________ mit ihm zusammen gewesen sei, als er aus dem Bahnhof rausgegangen sei. Er sei betrunken gewesen. Dies widerspricht zum einen den Aussagen von C.________, welcher gesagt hat, dass A.________ keinen Alkohol trinke (pag. 237 Z. 55) und zum anderen ist der bei A.________ durchgeführte Atemlufttest am 13.08.2022, um 07:30 Uhr mit 0.0 mg/l negativ ausgefallen (pag. 150). Es handelt sich somit klar um eine Schutzbehauptung und schränkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen klar ein. Neben den offen- sichtlichen Widersprüchen sind die Erzählungen von A.________ wenig detailliert und nur ober- flächlich. Zudem sind gewisse Aussagen komplett unlogisch und realitätsfremd, so etwa, dass der Dieb Angst vor ihm und C.________ gehabt habe, weil er ja ein Dieb sei, aber sie mit diesem nicht geredet hätten. Schliesslich ist auffällig, dass er vehement darauf besteht, dass er kein Messer dabei hatte und nie ein Messer besessen habe. Er scheint sich hierauf zu fokussieren, um sich zu ent- lasten und sich in einem möglichst guten Licht darzustellen. Dies dürfte zwar der Wahrheit entspre- chend, da gemäss den Aussagen von F.________ G.________ der Täter mit dem Messer gewesen ist, aber dennoch ist dieser gezielte Fokus auf dieses «entlastende» Element des Vorfalls, als Lü- gensignal zu werten. Die Aussagen von A.________ passen sodann auch nicht zu den Aussagen von C.________ (vgl. nachfolgend). Zusammenfassend sind die Aussagen von A.________ als nicht glaubhaft zu werten, was den angeklagten Sachverhalt betrifft und es ist entsprechend nicht darauf abzustellen. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschlies- send. Ergänzend sei beweiswürdigend durch die Kammer Folgendes hervorgeho- ben: Im Rahmen der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 13. August 2022 (pag. 194 ff.), 14:35 Uhr (mit Arabisch-Übersetzung) erklärte der Beschuldige – nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raub mit Messer eingeleitet worden sei und der Verdacht bestehe, dass er am 13. August 2022, 02:50 Uhr in K.________(Ortschaft) F.________ beraubt habe – er die Aussagen verweigere (pag. 195 Z. 19). Auf Nachfrage, weshalb er die Aus- sage verweigern wolle, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es eine Verleum- dung sei, er keinen Raub begangen und die Polizei bei ihm auch kein Messer ge- funden hätte (pag. 195 Z. 22 ff.). Im nächsten Satz gab er ohne jeden Kontext an, er habe gesehen, «wie er gestohlen habe.» (pag. 195 Z. 28 f.) Auf Frage, wer das Opfer bestohlen haben soll, sagte er aus: «eine Person, die ich nicht kenne. Ich sah die Person in der Nacht beim Gehen.» (pag. 195 Z. 33). Insgesamt muten die wenigen Erstaussagen des Beschuldigten unschlüssig und zerfahren an. Dem Be- schuldigten steht zwar das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Es ist fraglich, warum er – trotz dem zuerst geltend gemachten Aussageverweigerungsrecht – zum Vorfall nicht genauere Aussagen machen will, wenn er ja gesehen haben will, wie «er» das Opfer bestohlen habe. Anlässlich der Hafteröffnung vom 13. August 2022 (pag. 197 ff.) bekräftige der Be- schuldigte erneut, dass der Vorwurf, der gegen ihn erhoben werde, eine Verleum- dung sei und er nichts getan habe. Er stellte sogleich Rückfragen an die Adresse 17 der Polizei und wollte wissen, was man denn gegen ihn in der Hand habe («viel- leicht Kameraaufzeichnungen oder so») und ob es Beweise gegen ihn gebe (pag. 198 Z. 26 ff.). Der Beschuldigte gab auf Frage an, dass er zur Sache nichts ergänzen oder korrigieren möchte (pag. 199 Z. 79). Auf Vorhalt, wonach er letzte Nacht in K.________(Ortschaft) zusammen mit C.________ und einem unbekann- ten Dritten einem minderjährigen Mann sein Mobiltelefon, seinen Rucksack mit di- versem Inhalt und eine goldene Halskette gestohlen habe, sagte der Beschuldigte, dass das nicht stimme und der Geschädigte lüge. Weiter bat er den Staatsanwalt, die Kamera-Aufzeichnungen zu sehen (pag. 200 Z. 87 ff.). Der Beschuldigte be- zichtigte folglich F.________ der Lüge und wollte «Beweise» sehen, ohne aus ei- genem Antrieb darzulegen, weshalb der Vorhalt nicht zutrifft. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der Beschuldigte sich zwar nicht entlasten muss, im konkreten Kontext wäre aber eine Äusserung zum Geschehen oder Nichtgeschehen zu er- warten gewesen. Dass er einfach Beweise sehen wollte, ohne auch nur ansatzwei- se zu plausibilisieren, warum es sich beim Vorhalt gemäss seiner Aussage um eine Lüge oder Verleumdung handelt, spricht aus Sicht der Kammer nicht für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Im Weiteren nahm der Beschuldigte zwar Stellung zur Sache, es fällt indes auf, dass in der gesamten Befragung im Rahmen der Hafteröffnung eine Vielzahl von Widersprüchen und Unstimmigkeiten auszumachen ist. Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass der Beschuldigte sich innerhalb der Einvernahme gleich mehrmals wi- dersprach. An dieser Stelle seien folgende Aussagen hervorgehoben: Er selbst habe in Bern mit einer anderen Person den Zug genommen. Die andere Person kenne er nicht. Es handle sich dabei um denjenigen, der den Diebstahl be- gangen habe (pag. 200 Z. 97 und Z. 104 f.). Diese Person sei auf die geschädigte Person zugegangen und habe sein Portemonnaie genommen. Weiter habe sie die Tasche und das Telefon des Geschädigten genommen. Der Geschädigte habe keinen Widerstand geleistet und die Sachen einfach gegeben (pag. 200 Z. 109 ff.). Lapidar führte er sodann aus, der Geschädigte sei danach gegangen. Er sei mit ei- nem Kumpel dort gewesen und habe alles gesehen (pag. 200 Z.112). Sie beide hätten dann das Telefon und die Tasche (gemeint: Rucksack [pag. 200 Z. 114]) genommen und seien zum Bahnhof gegangen, worauf die Polizei gekommen sei (pag. 200 Z. 115 ff.). Sie hätten keine Waffe dabei gehabt, kein Messer nichts, das sei eine Verleumdung (pag. 200 Z. 115 ff.). Diese Aussagen machen wenig Sinn. Zunächst ist offenkundig, dass der Beschuldigte durchaus wusste, um wen es sich bei der Person, welche gemäss seinen Aussagen den Raub verübt hatte, handelte. Weshalb sonst sollte er mit ihr Zug fahren und gemeinsam mit einem weiteren Kumpel das Diebesgut, welches die Person vom Geschädigten gestohlen hat, mit- nehmen? Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend hervorge- hoben, fällt auch auf, dass der Beschuldigte innerhalb der Einvernahme oft betont, sie hätten kein Messer dabeigehabt bzw. es sei keine Waffe im Spiel gewesen. Es scheint, als ginge der Beschuldigte davon aus, dass er sich ohne Einsatz eines Messers nicht strafbar machen könne. Der Beschuldigte gab weiter auf Frage zwar an, dass sein Kumpel C.________ gewesen sei (pag. 200 Z. 120). Seine Aussagen zum dritten Mann («dem Dieb») 18 sind jedoch zusammenhanglos, unlogisch und widersprüchlich. So brachte er plötz- lich vor, diesen erst am Ort, wo er das Opfer bestohlen habe, das erste Mal gese- hen zu haben (pag. 201 Z. 132). Auf Fragen zur konkreten Örtlichkeit des Überfalls antwortet der Beschuldigte sodann vage und ausweichend (pag. 202 Z 167 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Kumpel beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass dieser betrunken gewesen sei bzw. sie beide betrunken gewesen seien (pag. 202 Z. 187 f.). Dass dem nicht so gewesen ist, zeigte sich bei den beim Beschuldigten und C.________ am 13. August 2022 (07:30 Uhr) durch- geführten Atemlufttests, welche mit je 0.0 mg/l negativ ausgefallen sind (pag. 150). Bei den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich demnach – wie die Vor- instanz richtig feststellte – um reine Schutzbehauptungen. Nahezu abenteuerlich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Person, die den Diebstahl begangen habe, ihnen die Sachen gegeben habe und dann ihres Weges gegangen sei (pag. 202 Z. 197 ff.). Auf Frage, weshalb der Dieb dies getan haben sollte, antwortete der Beschuldigte, er habe Angst vor ihnen be- kommen, weil sie zu zweit gewesen seien (pag. 203 Z. 202). Angst habe er be- kommen, weil er ein Dieb sei (pag. 203 Z. 209). Diese Schilderung des Gesche- hens nach dem Überfall mutet nicht nur lebensfremd an, sie steht auch in Wider- spruch zur glaubhaften Aussage von F.________, welcher zu Protokoll gab, die drei beim Bahnhof in K.________(Ortschaft) wieder gesehen zu haben, wobei G.________ in den Zug eingestiegen sei, bevor die Polizei eingetroffen sei. Zur Rolle von C.________ – er sei ein Freund des Beschuldigten – machte der Be- schuldigte kaum Angaben (pag. 204). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach er den Dieb gekannt habe, sagte der Beschuldigte, er selbst habe den Dieb nicht gekannt (pag. 204 Z. 272). Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die ersten Aussagen des Be- schuldigten widersprüchlich, unlogisch, teilweise zusammenhangslos und insge- samt unglaubhaft sind. Das Aussageverhalten des Beschuldigten fügt sich auch in der Folge nahtlos ins bisherige Bild ein. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 7. September 2022 (pag. 208 ff. [Anmerkung der Kammer: Die Einvernahme hat keine Zeilen- nummerierungen]) machte der Beschuldigte geltend, er könne sich an seine früher (im Verfahren) gemachten Aussagen nicht erinnern, er sei damals krank gewesen. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, das die Geschichte nicht so gewesen sei. Er könne sich nicht genau daran erinnern. Er könne jetzt etwas dazu sagen. Danach schilderte der Beschuldigte wiederum sehr widersprüchlich und unlogisch, was geschehen sein soll: Er sei mit zwei anderen Personen unterwegs gewesen. In Burgdorf hätten sie sich von anderen getrennt. Neu brachte er vor, er sei danach alleine in die R.________ (Nachtclub) gegangen. Nach der Disco habe er diesen Menschen getroffen. Er habe ihm gesagt, er lasse die Tasche bei ihm. Damit schilderte der Beschuldigte eine gänzlich neue Variante des Geschehens, die alles andere als überzeugend ist. So machte er keine Anga- ben zu den Umständen des angeblichen Besuchs in der Disco bzw. zur Übergabe 19 der Tasche, seine Aussagen bleiben wiederum oberflächlich. Zudem stehen seine Aussagen in Widerspruch zu seinen früher gemachten Aussagen. Auf Vorhalt sagte der Beschuldigte weiter aus, er habe nichts gesehen (wie der an- dere Mann den Diebstahl gemacht habe). Der andere sei betrunken gewesen, als er ihm die Tasche abgegeben habe. Weiter beteuert der Beschuldigte, er hätte die Tasche nicht mitgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese gestohlen worden sei. Auch in diesem Punkt stehen die neuen Aussagen in offenkundigem Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er «alles gesehen habe» (pag. 200 Z. 105). Auf Frage erklärte der Beschuldigte weiter, dass dieser Mann [der den Diebstahl begangen habe] G.________ heisse. Er kenne G.________ nicht. Er habe G.________ nur an diesem Tag getroffen. Er selbst habe die Tasche an sich ge- nommen, weil G.________ ihm gesagt habe, er selbst sei krank und betrunken und wolle die Tasche bei ihm lassen. Auf Frage, wie er denn diese Sachen G.________ wieder hätte zurückgeben wollen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, G.________ habe ihm gesagt, er gehe zur Toilette, komme wieder zurück und nehme dann die Tasche. Auch diese Aussagen sind unlogisch, unschlüssig und unglaubhaft. Weitere Einvernahmen des Beschuldigten liegen nicht vor, da dieser sowohl der erst- als auch der oberinstanzlichen Verhandlung fernblieb. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei völlig verschiedene Versionen des Tatgeschehens zu Protokoll gab, wobei beide Versionen in sich nicht stimmig, sondern vielmehr widersprüchlich und teilweise gar lebensfremd sind. Seine Ausführungen, weshalb der Rucksack von F.________ schliesslich zu ihm gelangte, sind nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten sind ge- spickt mit offensichtlichen Widersprüchen, realitätsfernen Beschreibungen und Schutzbehauptungen, weshalb die Kammer sie als unglaubhaft erachtet und zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht darauf abstellt. 10.2.3 Aussagen von C.________ Auf die sorgfältige vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen von C.________ kann vorab verwiesen werden (pag. 655 ff., S. 28 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von C.________ wie folgt (pag. 658 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhe- bungen im Original): Die Aussagen von C.________ enthalten Widersprüche. So betont er etwa wiederholt, dass er ge- trunken habe und besoffen gewesen sei. Er sei schläfrig gewesen und habe nicht einmal mehr gehen können. Gleichzeitig ist sein Atemlufttest, welcher am 12.08.2022 um 07:28 Uhr durchgeführt wurde, mit 0.0mg/l negativ ausgefallen (pag. 150). Die Aussagen sind überdies kaum detailliert und sehr oberflächlich. Er hat immer die gleichen Aussagen bzw. Ausreden, nämlich, dass er sich nicht erin- nere, denn er habe geschlafen. Dies stimmt allerdings nicht mit den Aussagen von A.________ überein, welcher ausgesagt hat, dass er und C.________ den Diebstahl gesehen hätten. Auch hierin ist ein Widerspruch zu sehen. Auch sind gewisse Aussagen von C.________ unlogisch bzw. erge- ben keinen Sinn, so etwa, dass G.________ A.________ den Rucksack gegeben haben soll, weil er [G.________] weit weg wohne, G.________ den Rucksack dann aber am nächsten Tag wieder in Bern habe abholen wollen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang dann auch, dass von 20 K.________(Ortschaft) aus M.________(Ortschaft) nicht viel weiter als Bern entfernt ist. Auch passen die Aussagen von C.________ nicht zu jenen von A.________, insbesondere der Grund, weshalb G.________ A.________ den Rucksack gegeben habe (siehe hierzu oben bei der Aussagewürdigung A.________). Schliesslich ist in der Aussage von C.________ an der Hauptverhandlung zu erken- nen, dass er versucht, F.________ in einem schlechten Licht darzustellen. So behauptet er, dass F.________ lüge und bringt weiter vor, dass dieser den Rucksack selbst gestohlen gehabt habe, ob- wohl hierzu keine Anzeichen in den Akten bestehen. Dies ist als Lügensignal zu werten. Zusammen- fassend kann daher festgehalten werden, dass die Aussagen von C.________ nicht glaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann. Die Kammer kann sich auch diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessend. Er- gänzend zu den korrekten Ausführungen der Vorinstanz würdigt die Kammer die Aussagen von C.________ wie folgt: Aus der der delegierten Einvernahme als Beschuldigter vom 13. August 2022 (pag. 220 ff.), 12:35 Uhr, seien an dieser Stelle, insbesondere auch im Zusammen- hang mit der «dritten Person» folgende Aussagen hervorgehoben: Zur konkreten Anschuldigung machte C.________ geltend, er wisse davon nichts, habe das nicht gemacht und habe gestern getrunken (pag. 221 Z. 41). Wie bereits dargelegt, fiel auch bei C.________ der wenige Stunden nach dem Überfall durch- geführte Alkoholtest mit 0.0 mg/l negativ aus, weshalb – wie beim Beschuldigten – davon auszugehen ist, dass der Verweis auf den Alkoholkonsum vielmehr eine Schutzbehauptung darstellt. C.________ schilderte weiter, am besagten Abend mit A.________ in Bern unter- wegs gewesen zu sein (pag. 222 Z. 55 f., 59 f., 63 und 66). Vor ungefähr zwei Mo- naten seien sie zusammen in die Schweiz eingereist und hätten Asyl beantragt (pag. 222 Z. 68 f.). Auf Frage, wie er von Bern nach K.________(Ortschaft) ge- kommen sei, antwortete C.________, sie hätten getrunken, seien dann müde ge- wesen und hätten den Zug genommen. Dann hätten sie sich in dieser Station wie- der gefunden (pag. 222 Z. 72 ff.). Er selbst habe in K.________(Ortschaft) nichts gemacht. Sie seien drei Personen gewesen, darunter einer, der nach M.________(Ortschaft) gefahren sei (pag. 222 Z. 85 f.). Auch C.________ betont sodann, dass er keine Waffe habe und man bei ihm nichts gefunden habe. Das, was man ihm vorwerfe, anerkenne er nicht (pag. 222 Z. 94 f.). Auf Frage, wie der Kollege heisse, der nach M.________(Ortschaft) ge- fahren sei, antwortete C.________, dieser heisse G.________. G.________ sei derjenige, der seinem Kumpel den Rucksack und die Sachen gegeben habe. Er selbst sei nicht bei ihnen gewesen. Auf Frage machte C.________ geltend, G.________ habe zu A.________ gesagt, «lass den (gemeint: Rucksack) bei dir, ich wohne weit weg (pag. 223 Z. 130). Am Ende der Einvernahme ergänzte C.________, A.________ und er seien von Bern gekommen. Am Morgen sei G.________ gekommen und habe A.________ den Rucksack gegeben (pag. 224 Z. 160 ff.). In diesem Punkt ähneln die Aussagen von C.________ zwar jenen des Beschuldigten, welcher in seiner letzten Einvernahme ebenfalls aussagte, den Rucksack von G.________ erhalten zu haben. Nicht erklärbar ist indes, dass C.________ einerseits gar nicht bei «ihnen» gewesen sein will, andererseits sich 21 offenkundig an konkrete Gesprächsinhalte zwischen G.________ G.________ und A.________ in Zusammenhang mit der Übergabe der Tasche zu erinnern scheint. Während mit Ausnahme der Angaben zum Alkoholkonsum die Erstaussagen von C.________ noch einigermassen plausibel erscheinen, präsentiert sich seine Dar- stellung der Ereignisse nur wenig später im Rahmen der Hafteröffnung vom 13. August 2022 (pag. 226 ff.), 15:45 Uhr, bereits merklich anders: - G.________ habe er nicht in K.________(Ortschaft) getroffen; er sei mit ihm und A.________ von Bern her nach K.________(Ortschaft) gekommen (pag. 230 Z. 127); - wie bereits bei seiner ersten Einvernahme betonte C.________ erneut, sich in Bern besoffen zu haben (pag. 229 Z. 105 f.), was sich mindestens mit Blick auf den Alkoholtest nicht erhärten lässt. Ebenso macht er wie der Beschuldigte gel- tend, dass man bei ihm nichts gefunden habe (pag. 229 Z. 88) und man ihm Beweise liefern solle (pag. 232 Z. 228); - er bestätigte zwar, dass G.________ A.________ die Tasche gegeben hatte (pag. 231 Z. 166), bringt aber sogleich zum ersten Mal vor, nicht zu wissen, wo- her G.________ die Tasche gehabt habe, da er selbst geschlafen habe (pag. 231 Z. 186 und pag. 232 Z. 199 f.). Damit stellt er seine Rolle erneut anders dar, nachdem bereits bei der ersten Einvernahme einigermassen unklar blieb, wo er nun genau war und was er tatsächlich mitbekam. Auch die Aussagen von C.________ erscheinen der Kammer insgesamt nicht zu- verlässig und glaubhaft. Seine Aussagen sind weniger auffällig als jene des Be- schuldigten, auch er gerät jedoch in Widersprüche und versucht offenkundig, seine eigene Rolle im ganzen Geschehen herunterzuspielen. Auch die delegierte Einver- nahme vom 7. September 2022 (pag. 235 ff.) bestätigt diesen Eindruck. C.________ gab u.a. Folgendes zu Protokoll: Auf Vorhalt eines Fotos von G.________ und auf Frage, ob es sich hierbei um den G.________ handle, mit welchem er zum fraglichen Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, antwortete C.________ kurz und klar mit «Ja, das ist er», um im nächsten Satz sogleich wieder zu relativieren, «es könne sein» (pag. 236 Z. 50 ff.). Auf Vorhalt des Raubes machte C.________ vor allem geltend, er trinke viel Alkohol und habe damals zu viel getrunken. (…) «Er (Anmerkung der Kammer: C.________) habe bei diesem Bahnhof, also er sei eingeschlafen, bis am Morgen.» Um diese Zeit ha- be G.________ einen Rucksack an A.________ abgegeben (pag. 237 Z. 62 ff.). Er habe gesagt, sein Wohnort sei weit weg und er werde den Rucksack zu einem späteren Zeitpunkt abholen. Auf Frage, warum G.________ die Tasche an A.________ (A.________) übergab, erklärte C.________, G.________ habe ge- sagt, sein Camp sei weit weg in M.________(Ortschaft). Er lasse diese Tasche bei ihm und komme sie am Abend wieder holen (pag. 237 Z. 85 ff.). C.________ wurde sodann vor erster Instanz erneut befragt (pag. 550 ff.), wobei er u.a. Folgendes aussagte: - Er und A.________ seien am fraglichen Abend in einem Park in Bern gewesen und hätten dort G.________ angetroffen, welcher sich zu ihnen gesetzt habe. 22 Weil es gegen 00:00 Uhr kalt gewesen sei, seien sie in den Zug gestiegen (pag. 552 Z. 14 ff.). - Er habe mit dem Raub nichts zu tun gehabt, er habe geschlafen (in einer ge- schlossenen Bushaltestelle/Warteraum [pag. 552 Z. 20]) bzw. er habe sich an diesem Tag nicht vom Bahnhof bewegt (pag. 553 Z. 17); - Am Morgen habe ihn A.________ geweckt und gesagt, die Züge würden wieder fahren. G.________ sei gekommen und habe den Rucksack an A.________ gegeben. Er habe ihm gesagt, er solle diesen Rucksack bei sich lassen. Er (ge- meint: G.________) wohne in M.________(Ortschaft) und habe gesagt, er komme ihn (gemeint: den Rucksack) am Nachmittag wieder holen. G.________ sei dann in den Zug nach M.________(Ortschaft) gestiegen (pag. 552 Z 22 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C.________ zwar im Gegensatz zum Be- schuldigten nicht beinahe seine ganze Schilderung zwischen einzelnen Einver- nahmen veränderte, auch er blieb aber in wesentlichen Punkten widersprüchlich, so etwa betreffend den Ort und Zeitpunkt des Treffens von G.________ G.________ und die Übergabe des Rucksacks an A.________. Bis zuletzt blieb sodann unklar, was er nun tatsächlich mitbekam, und wann er angeblich schlief. Sodann verwies auch er wiederholt auf seine vermeintliche Alkoholisierung. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lassen sich die Versionen des Beschuldigten und von C.________ sodann nicht in Einklang bringen. Ebenso stehen die Schilderun- gen von C.________ in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von F.________. Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ nach dem Ge- sagten insgesamt als unglaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt wird. 11. Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die nachvollziehbaren und in den wesent- lichen Punkten konstanten Aussagen des Geschädigten F.________ als überaus glaubhaft. Der Beweiswürdigung folgend geht die Kammer folglich davon aus, dass sich der Überfall am 13. August 2022 frühmorgens so zugetragen hat, wie er aus den Aussagen von F.________ hervorgeht und von den Angaben im Anzeigerap- port unterstrichen wird. Auf die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Die Kammer erachtet folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt: F.________ begab sich am 13. August 2022, um ca. 02:50 Uhr via P.________(Strasse) zum Bahnhof K.________(Ortschaft), wobei ihm G.________ G.________ und A.________, wel- che in dieser Nacht gemeinsam mit C.________ unterwegs waren, entgegenka- men. G.________ G.________ und A.________ gingen von vorne auf F.________ zu und fragten ihn nach der Uhrzeit. F.________ nahm in der Folge sein Handy hervor, welches ihm dann von G.________ G.________ weggenommen wurde. Weiter nahm G.________ G.________ ein Klappmesser hervor und hielt F.________ die Klinge auf Hüfthöhe über den Kleidern an den Bauch. Er sprach dabei etwas auf Arabisch, was F.________ als Drohung auffasste. C.________, welcher hinter F.________ hinter einer Mauer hervorkam, trat ebenfalls an F.________ heran und nahm diesem den Rucksack ab. F.________ wurde auf- grund der bedrohlichen Situation, namentlich dem Messer, der aggressiven Stim- 23 mung und der Überzahl der Täter, in Angst versetzt und leistete keinen weiteren Widerstand, als ihm von der Täterschaft die Gegenstände entwendet wurden. Be- vor sich die drei Täter von F.________ entfernten, riss G.________ G.________ diesem noch die goldfarbene Halskette vom Hals. Die drei Täter nützten für den Überfall ihre zahlenmässige Überlegenheit und die in Anbetracht der Situation ein- geschränkten Abwehrmöglichkeiten von F.________ aus und wollten die erbeute- ten Gegenstände für sich behalten. Der erbeutete Rucksack mitsamt Handy und weiteren Gegenständen des Geschädigten konnte bei A.________ sichergestellt werden, nachdem dieser und C.________ am selben Tag gegen 05:20 Uhr beim Bahnhof K.________(Ortschaft) durch die Polizei angehalten wurden. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen 12.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Was die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 661 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise ergänzend, teilweise wieder- holend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Der objektive Tatbestand des eigentlichen, schlichten Raubes ist dadurch gekenn- zeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nöti- gungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB-BEARBEITER], N 15 zu Art. 140 StGB). Diebstahl liegt vor, wenn der Täter jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Voll- endet ist ein Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Die Nöti- gungshandlung besteht entweder in der Gewalt gegen eine Person, in der Andro- hung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder im Bewirken der Widerstands- unfähigkeit. Die Drohung kann auch nur konkludent angedeutet werden und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die ange- drohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erheb- liche sein, wobei der Täter die Drohung nicht ausführen wollen muss; es reicht aus, wenn sie ernst gemeint erscheint. Die angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein, das heisst ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 29 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Wider- standsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Dieb- stahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Ab- 24 sicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 44 f.). 12.2 Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung an- genommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsa- men Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsa- men Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; wie bereits betont, genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Konkludentes Handeln und Even- tualvorsatz genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweis). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Janu- ar 2022 E. 4.3.6). 13. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, dem Beschuldigten werde im Wesentlichen einzig vorgeworfen, mit G.________ auf den Geschädigten zuge- gangen zu sein und nach der Uhrzeit gefragt zu haben. Alles weitere, namentlich das Hervornehmen und Halten des Messers, das Ansprechen auf Arabisch, die 25 Abnahme des Rucksacks und das Abreissen der Halskette sei allesamt den beiden anderen, G.________ und C.________, zuzuschreiben. Wenn man die Aussagen des Geschädigten beweiswürdigend heranziehe und als glaubhaft erachte, so müsse dies auch für seine Aussagen zur Rolle des Beschuldigten gelten. F.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte sei der Ruhigste gewesen. Die Vor- instanz habe auf einen gemeinsamen Tatentschluss geschlossen. Das passive Danebenstehen, wie es der Geschädigte mehrmals beschrieben habe, reiche aber nicht, um den Beschuldigten als Mittäter zu qualifizieren. Dem Beschuldigten könne folglich kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. 14. Subsumtion der Kammer Gemäss erstelltem Sachverhalt haben sich der Beschuldigte und G.________ dem Geschädigten von vorne angenähert und diesen nach der Uhrzeit gefragt. Nach- dem F.________ sein Handy hervornahm, wurde ihm dieses von G.________ um- gehend entrissen. Weiter nahm G.________ ein Klappmesser hervor, welches er durch die Kleidung an den Bauch des Geschädigten hielt und sprach etwas auf Arabisch zu ihm, was in Anbetracht des Tonfalls und der Situation von F.________ als Drohung aufgefasst wurde. C.________, welcher mit G.________ und dem Be- schuldigten unterwegs war, kam sodann hinter einer Mauer hervor, näherte sich F.________ von hinten an und nahm ihm den Rucksack ab. Der Beschuldigte stand somit mit G.________ und C.________ um den Geschädigten, was diesen zusammen mit dem gegen ihn gerichteten Messer und der generell aggressiven Stimmung verängstigte. Die brenzlige Situation veranlasste ihn, keinen Widerstand zu leisten. Anschliessend entriss G.________ dem Geschädigten noch die Halsket- te. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein gegen den Bauch gerichtetes Messer sowie ein Drohkonstrukt, dass sich daraus ergibt, dass sich drei erwachsene Män- ner um einen fünfzehnjährigen Jugendlichen, welcher nachts alleine unterwegs war, herumstellen, umgehend nachdem diesem dessen Handy aus der Hand ent- rissen wurde, als offensichtliche Drohung gegen Leib und Leben zu qualifizieren ist. Die P.________(Strasse) ist generell keine dicht befahrene Strasse (ausser zu Stosszeiten), erst recht hatte es zur fraglichen Zeit kaum mehr Verkehr. Dass unter diesen Gegebenheiten das «Zusammentreffen» mit drei erwachsenen Männern dem Jugendlichen Eindruck machte bzw. er sich bedroht fühlte, wenn zwei Männer direkt auf ihn zukommen und sich ein Dritter ihm von hinten nähert, ist offensicht- lich. In Anbetracht der Überzahl und des Alters der Täter sowie der Bewaffnung von G.________ musste F.________ durchaus mit physischen Einwirkungen rech- nen, hätte er sich gegen die Wegnahme des Handys, Rucksacks und Halskette ak- tiv zur Wehr gesetzt. Im Einklang mit der Vorinstanz ist auch die Nötigungskausa- lität zu bejahen: Durch das Drohkonstrukt und den Einsatz des Messers wurde F.________ in Angst versetzt, verzichtete folglich auf Widerstand und liess die Wegnahme seiner Sachen über sich geschehen. Dir von den drei Tätern vorge- nommene Drohung stellt eine Nötigungshandlung i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB dar. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte mitsamt G.________ und C.________ in Mittäterschaft handelte. Aus dem erstellten Sach- 26 verhalt folgt zwar, dass der Beschuldigte selber dem Geschädigten keine Ge- genstände abgenommen hat und er auch das Messer nicht behändigte. Die drei Erwachsenen agierten jedoch in einer klaren Rollenverteilung; jeder der drei Be- schuldigten war bei der Ausführung des Raubs wichtig, alle drei traten gegenüber dem Opfer als «Einheit» auf. Wie bereits dargelegt, geht auch die Kammer davon aus, dass nicht ausschliesslich G.________, sondern auch A.________ den Ge- schädigten vorab nach der Uhrzeit fragte. Ausschlaggebend ist sodann, dass der Beschuldigte mitsamt den beiden anderen den Geschädigten umstellte und damit beim Aufbau einer Drohkulisse mitwirkte, wodurch G.________ und C.________ das Abnehmen der Gegenstände ermöglicht bzw. erleichtert wurde. Mit seiner Prä- senz und seinem Auftreten trug er massgebend zur Bildung und Aufrechterhaltung der Bedrohungslage bei und unterstützte damit je das Handeln der beiden anderen. Nach dem Gesagten liegt durchaus ein Tatbeitrag des Beschuldigten vor; das Ar- gument der Verteidigung, dieser sei einfach passiv nebendran gestanden, verfängt nach dem Gesagten ist. Auch den Messereinsatz von G.________ missbilligte der Beschuldigte offenbar nicht. Die drei Täter haben sich zusammen entschlossen, F.________ gemeinsam zu umstellen und auszurauben. Der Tatentschluss wurde zumindest konkludent gemeinsam im Voraus getroffen. Die Tatsache, dass der Grossteil des Diebesguts schliesslich auch beim Beschuldigten aufgefunden wur- de, lässt keinen anderen Schluss zu, als er den Tatentschluss bis zum Ende mitge- tragen hat. Der Beschuldigte und die beiden anderen Täter wirkten in massgeben- der Weise zusammen; er handelte mit ihnen in Mittäterschaft und hat sich das Handeln der jeweils anderen anzurechnen. In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich sowohl bezüglich der Nötigungshandlung wie auch bezüglich des Dieb- stahls handelte. Ebenfalls hatte er Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Das Handlungsziel war, dem Geschädigten Gegenstände abzunehmen, sich diese an- zueignen und damit zu bereichern. Der Beschuldigte beteuerte anlässlich der poli- zeilichen Anhaltung denn auch, dass der Rucksack ihm gehöre und er sein Telefon zurückhaben wolle (pag. 149). Beim Aufbau einer derartigen Drohkulisse mitten in der Nacht gegenüber einem Jugendlichen und dem Einsatz eines Messers muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass dies beim Geschädigten ernsthaf- te Angst und Leib und Leben auslösen würde, welche ihn dazu bewegen würde, den Diebstahl zu erdulden. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 15. Fazit Der Beschuldigte ist des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft mit C.________ und G.________, schuldig zu sprechen. 27 IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 667 ff., S. 40 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Strafen dürfen daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, wobei sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Frei- heitsstrafe erkannt werden. 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 13). In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Deliktsbe- trag von rund CHF 1'254.00 im Vergleich mit anderen denkbaren Raubüberfallen zwar nicht allzu gross ist, aber auch nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs anbelangt, ist aber festzuhalten, dass trotz weit gravierender Fälle auf der grossen Palette möglicher Raubfälle sich die Be- drohung durch den Einsatz eines Klappmesser als durchaus erheblich erweist. Mit dem Einsatz des Klappmessers war die Handlungsfreiheit (und damit ein Teil des geschützten Rechtsguts) sofort ausgehebelt. Es ist mitunter dem besonnenen und zurückhaltenden Verhalten des Opfers zu verdanken, dass sich keine direkte Ge- fährdung manifestierte. Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mitsamt G.________ und C.________ die Tat gemeinsam verübte und sie das Opfer, welches nachts alleine unterwegs war, auf dem Nachhauseweg abfingen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist sodann erschwe- rend zu berücksichtigen, dass es sich um drei erwachsene Männer handelte, die auf einen 15-jährigen Jugendlichen losgingen, welcher sich in Anbetracht der Situa- tion kaum in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz taxierte das Verhalten des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten zu Recht als dreist, rück- sichtslos und verwerflich. Auch hielt der Mitbeschuldigte G.________ dem Opfer 28 das Klappmesser so an den Bauch, dass dieser das Messer spürte. Dieses Verhal- ten erweist sich als riskant. Allerdings ging der Tat keine ausgeklügelte Planung voraus. Der Beschuldigte scheint mit seinen Mittätern eher aufgrund der als günstig erscheinenden Gelegenheit auf die Idee gekommen zu sein, das Opfer auszurau- ben. Auch kann unter diesem Titel dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschuldigte innerhalb der Gruppe die passivste Rolle innehatte und selbst dem Opfer nicht direkt persönliche Gegenstände abnahm. Wie bereits dargelegt, war aber auch er durch seine Dauerpräsenz Teil des Drohkonstrukts, welche die Drohung mit dem Messer verstärkte und den Raubüberfall ermöglichte. Das Tatverschulden muss nach dem Gesagten zu einer höheren Strafe als zur Mindeststrafe von sechs Monaten führen. Angesichts des weiten Strafrahmens bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden jedoch nach wie vor im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten Tatverschul- den auszugehen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 14 Monaten als an- gemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und somit egoisti- schen Beweggründen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat nicht zu bege- hen, sind keine ersichtlich. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral aus, weshalb es bei einer hypothetischen Strafe von 14 Mona- ten verbleibt. 18.1.3 Fazit Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18.2 Täterkomponenten 18.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde .________ in Algerien geboren, wo er bei seiner Mutter aufwuchs. Gemäss eigenen Angaben besuchte er die Schule nur teilweise und ab- solvierte 2008 eine einjährige Berufsausbildung zum Matrosen. Anschliessend sei er als Matrose und Fischer tätig gewesen, bevor er von 2014 bis 2015 den Militär- dienst absolviert habe. Bis zur Ausreise im Jahr 2018 habe er in Algerien gelebt. Anschliessend sei er aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und fehlender Zukunfts- aussichten nach Spanien gereist (pag. 749, pag. 753). Im Juni 2022 reiste der Be- schuldigte in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Staats- sekretariats für Migration SEM vom 8. August 2022 wurde das Asylgesuch rechts- kräftig abgewiesen und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag. 753). Gemäss Leumundsbericht vom 4. Februar 2025 ist der Beschuldigte al- leinstehend, erhält pro Woche CHF 70.00 vom Migrationsdienst und hat Schulden von CHF 6'000.00. Hobbys habe er keine. Er warte lediglich auf den Entscheid des Richters und schaue danach weiter, was er machen wolle (pag. 749 f.). Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass keine Umstände erkennbar sind, welche eine Strafre- duktion aufgrund des Vorlebens anzeigen würden. 29 18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, trat aber während des laufenden Verfahrens wiederholt delinquent in Erscheinung. Seit der Anlasstat wurden vier weitere Stra- funtersuchungen gegen den Beschuldigten eröffnet, wovon in der Zwischenzeit drei rechtskräftig erledigt wurden. So wurde der Beschuldigte wie folgt verurteilt (pag. 791 ff.): - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2023: Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, einfachen Diebstahls (Ver- such) und einfachen Diebstahls (mehrfache Begehung) und Verurteilung zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00; - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2023: Schuldsprüche wegen einfachen Diebstahls (Versuch), rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermö- gensdelikt) und unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeför- derungsgesetzes (mehrfache Begehung) und Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00; - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Oktober 2024: Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls (mehrfache Bege- hung) sowie einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt; Versuch) und Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 30.00). - Sodann ist ein weiteres Verfahren aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts hängig bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Eröffnung 6. September 2024) Diese erneute und einschlägige Delinquenz im Bereich der Eigentumsdelikte während laufenden Verfahrens ist grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 329 f.), wobei eine Dop- pelbestrafung vermieden werden muss. Die Kammer erachtet hierfür eine Straf- schärfung von zwei Monaten als angezeigt. 18.2.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 18.2.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um zwei Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe als ange- messen. 30 18.3 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (E. I.5. hiervor) bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 18.4 Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft ist im Umfang von 26 Tagen (pag. 74) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 18.5 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszu- sprechen und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 18.6 Verbindungsbusse Die Vorinstanz sprach die bedingte Strafe mit einer Verbindungsbusse aus, wobei sie erwog was folgt (pag. 672, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spür- bare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2; BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse darf höchstens einen Fünftel beziehungsweise 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sankti- on – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungs- busse – betragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 f.). Vorliegend erachtet das Gericht angesichts der laufenden Delinquenz während des Strafverfahrens und insbe- sondere da A.________ am 15.10.2022 und damit nur knapp über einen Monat nach dessen Entlas- sung aus der Untersuchungshaft mit der Begehung des Hausfriedensbruchs z.N. der E.________ AG abermals delinquierte, eine Verbindungsbusse als sachgerecht und notwendig, um A.________ die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen und ihm einen entsprechenden Denkzettel zu ver- passen. Die Verbindungsbusse ist auf CHF 900.00, ausmachend 30 Strafeinheiten (vgl. zur Tages- satzhöhe von CHF 30.00 Ziff. VI.8.2. hiernach), festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ist auf dreissig Tage festzusetzen. Inwiefern das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend sachgerecht und notwendig sowie vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation des Be- schuldigten überhaupt zweckmässig ist, kann dahingestellt bleiben, zumal auch hier das Verschlechterungsverbot gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist eine Geldstrafe generell milder als eine Freiheitsstrafe, auch wenn letzte- re bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2.), während Busse und Geldstrafe vom System her gleichwertig sind (aber: eine bedingte Geldstrafe ist gegenüber der stets unbedingten Busse milder, vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4.). Auch 31 wenn man vorliegend auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichten würde, wäre das Aussprechen einer höheren Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zulässig. Das Verschlechterungsverbot verunmöglicht die Verschärfung der Sankti- on, was aber gegeben wäre, wenn anstelle der milderen Verbindungsbusse eine höhere (bedingte) Freiheitsstrafe ausgesprochen würde. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse von CHF 900.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 30 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung 19. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird (), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem un- abhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1) bzw. das Delikt lediglich als Teilnehmer (rechtswidrig und schuldhaft) begangen wurde (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklau- sel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine norma- 32 le Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftli- cher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. Sep- tember 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundes- gerichts 6B_86/2022 vom 22.3.2023, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 und 6B_1367/2022 vom 7. August 2023). 20. Landesverweisung in concreto 20.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über keinen legalen Aufenthaltsstatus. Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er wegen Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogsdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, was im Regelfall ei- ne obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landes- verweisung bei Verurteilung zur Teilnahme an einem Katalogdelikt). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 33 20.2 Härtefallprüfung 20.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse und Ge- sundheitszustand Der Beschuldigte reiste im Juni 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 8. August 2022 wurde das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag. 753). In der Schweiz habe er nur im Durchgangszentrum S.________ (Ortschaft) gewohnt, ansonsten sei er überall ein bisschen unterwegs gewesen (pag. 749). Die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, dass sich der Beschuldigte seit seiner Einreise in der Schweiz auch nicht durchgehend in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. pag. 492). Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten erweist sich somit als verhältnismässig kurz. Über die konkreten Lebensumstände des Beschuldigten in der Schweiz findet sich in den Akten nur wenig Aufschlussreiches. Im Rahmen der Abfassung des Leu- mundsberichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine Hobbys zu haben und manchmal in Bern unterwegs zu sein. Er warte in der Schweiz lediglich auf den Entscheid des Richters, danach schaue er weiter (pag. 750). Der Beschuldigte er- klärte, er spreche Arabisch und etwas Französisch (pag. 199 Z. 51). Nennenswerte soziale Beziehungen in der Schweiz hat der Beschuldigte offenkundig nicht aufzu- weisen. So gab er selbst zu Protokoll, in der Schweiz keine Verwandte oder Freun- de zu haben (pag. 198 Z. 41 f.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die gegen C.________ – welcher den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft als Freund bezeichnete (pag. 200 Z. 119 f., pag. 204 Z. 260 f.) – ausgesprochene Landesver- weisung bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte scheint nicht darum bemüht, einen gesellschaftlichen Anschluss in der Schweiz zu finden. Von einer sozialen Integration kann keine Rede sein. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten geht aus dem Bericht des Mi- grationsdiensts hervor, dass der Beschuldigte während des Asylverfahrens mit Asylsozialhilfe unterstützt worden sei. Er habe in der Schweiz nie gearbeitet und werde momentan mit Nothilfe unterstützt (pag. 754). Der Beschuldigte selbst erklär- te, einen Betrag von CHF 70.00 pro Woche vom Migrationsdienst zu erhalten. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Vermögen. Er habe Schulden in der Höhe von CHF 6'000.00, wobei es sich um unbezahlte Bussen handle (pag. 750). Die finanzielle Situation des Beschuldigten muss als prekär bezeichnet werden. Ei- ne Besserung scheint nicht in Sicht, zumal er mangels legalen Aufenthaltsstatus auch keine beruflichen Perspektiven in der Schweiz zu haben scheint. Es sind denn auch keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Beschuldigte Anstrengungen unternehmen würde, in der Schweiz irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder gesellschaftlich noch wirtschaftlich inte- griert und scheint dies auch nicht ändern zu wollen. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten hielt der Migrationsdienst fest, es sei- en keine Beschwerden bekannt (pag. 753). Der Beschuldigte selber gab anlässlich seiner Hafteröffnung auch zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (pag. 199 Z 53 f.). Er sei zahnärztlich behandelt worden und habe Antibiotika erhal- 34 ten (pag. 199 Z. 58 f.). Weiter erklärte er, sich in Frankreich wegen psychischen Problemen behandelt haben zu lassen (pag. 750). Insgesamt liegen beim Beschul- digten keine gesundheitlichen Beschwerden vor, die einer Landesverweisung ent- gegenstehen könnten. 20.2.2 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der Beschuldige reiste erst kurz vor der Anlasstat in die Schweiz ein. Er weist kei- ne Vorstrafen auf. Hingegen wurde der Beschuldigte – wie bereits dargelegt – während laufenden Verfahrens erneut einschlägig delinquent (vgl. E. 18.2.2 hier- vor). Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bereits mehrfach missachtet. Die hiesige Rechtsordnung scheint ihm relativ gleich- gültig zu sein. Von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung in der Schweiz, wel- che durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Vielmehr muss aufgrund der ungeregelten und instabilen Lebensverhältnisse des Beschuldigten weiterhin von einer hohen Gefahr für einschlägige Eigentumsdelikte sowie andere Straftaten aus dem Spek- trum seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. 20.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt fest, es seien keine Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz und an- derswo bekannt (pag. 753). Auch der Beschuldigte bestätigte sodann, keine Ver- wandten oder Freunde in der Schweiz zu haben (pag. 198 Z. 41 f.). Er bestätigte hingegen, noch Kontakt zur Mutter und zum Vater in der Heimat zu haben (pag. 198 Z. 48). Es ist festzuhalten, dass weder ein soziales Umfeld noch familiäre Verhältnisse vorliegen, welche für einen Härtefall sprechen würden. 20.2.4 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat / Aussicht auf soziale Ein- gliederung in der Schweiz Zur den Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Heimatstaat hielt der Migrationsdienst fest, der Beschuldigte habe bis 2018 in Algerien gelebt und kenne sich bestens mit den kulturellen Gepflogenheiten aus. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr (pag. 754). Wie bereits dargelegt, scheint der Beschuldigte sodann auch noch Kontakt zum Vater und der Mutter zu pflegen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Grossteil seines Lebens in Algerien verbrachte und dort gemäss eigenen Angaben auch während Jahren arbeitete, scheinen seine Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat intakt. Demgegenüber sind, wie bereits dargelegt, die Aussichten auf (soziale und wirtschaftliche) Eingliederung in der Schweiz als sehr schlecht zu bezeichnen. Während seiner kurzen Aufent- haltsdauer in der Schweiz wurde der der Beschuldigte umgehend delinquent und unternahm der Beschuldigte nicht ansatzweise Integrationsbemühungen. Dass dies sich künftig ändern wird, ist nicht zu erwarten. 20.2.5 Gesamtwürdigung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch 35 als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliege. Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nach dem Gesagten ohne Weiteres an- schliessen. Es sind keine Faktoren ersichtlich, die geeignet wären, einen schweren persönlichen Härtefall des Beschuldigten zu begründen. 20.3 (Keine) Interessenabwägung Eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse entfällt mangels Vorliegens eines schwe- ren persönlichen Härtefalls. Nur am Rande sei an dieser Stelle aber angemerkt, dass vorliegend das Interesse der Öffentlichkeit an einer Entfernung des Beschul- digten aus dem Land klar höher zu gewichten ist, zumal private Verbleibeinteres- sen des Beschuldigten kaum auszumachen sind und auch nicht geltend gemacht wurden. 20.4 Vollzugshindernisse Im Bericht des Migrationsdiensts wird dargelegt, dass eine strafrechtliche Landes- verweisung des Beschuldigten im gegenwärtigen Zeitpunkt vollzogen werden kön- ne. Der Beschuldigte sei bereits als Staatsbürger von Algerien anerkannt und ein Ersatzreisedokument zugesichert worden. Der Migrationsdienst werde in den nächsten Tagen die Rückführung organisieren. Allfällige Vollzugshindernisse stün- den der Anordnung der (obligatorischen) Landesverweisung nicht entgegen. Sollte die Landesverweisung rechtskräftig angeordnet werden und sich dann die Frage von Vollzugshindernissen konkret stellen, könne die zuständige kantonale Voll- zugsbehörde das SEM zu gegebener Zeit – sofern erforderlich – um eine Einschät- zung bitten (pag. 754). Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Es sind zurzeit keine Vollzugshindernisse ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gege- benen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehör- de nochmals zu prüfen haben, ob allfällige im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannte Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 20.5 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a). Die Verteidigung argumentierte vor der Vorinstanz, die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren sei unverhältnismässig 36 lange. Der Beschuldigte sei Ersttäter und die beantragte Freiheitsstrafe betrage le- diglich 5 Monate. Es gebe keine Gründe, die Mindestdauer von fünf Jahren zu überschreiten (pag. 566). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass eine leicht über dem Minimum von 5 Jahren liegende Landesverweisung auszu- sprechen ist. Wie bereits dargelegt, wiegt das Verschulden des Beschuldigten – insbesondere im Vergleich mit anderen Katalogdelikten – nicht allzu hoch. Nichts- destotrotz wird der Beschuldigte hierfür mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Mit seiner Tat, welche sich gegen Leib und Leben Dritter und die öffentliche Sicherheit richte- te, gefährdete er hochrangige Rechtsgüter. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigt es sich, vorliegend eine Landesverweisung von sieben Jahren anzuord- nen. 21. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 21.1 Rechtliche Grundlagen Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt- staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung 37 im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. 21.2 In concreto Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für sieben Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen Raubs verurteilt. Dieser Tatbestand wird gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Mit seiner Tat hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres gefährdet. Die Landesverweisung ist demnach im Schengener Informationssystem SIS aus- zuschreiben. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten anteilsmässige erstinstanzliche Ver- fahrenskosten von insgesamt CHF 5'258.35. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt; es besteht kein Anlass, auf die Kostenverlegung der Vorin- stanz zurückzukommen. Der Beschuldigte hat daher die auf ihn entfallenden erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'258.35 zu bezahlen. 38 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 23. Amtliche Entschädigungen 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Wie eingangs erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorin- stanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 10'002.95 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hin- weise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 10'002.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.90, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 6. März 2025 machte Rechtsanwältin B.________ für die Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 18.7 Stunden, ausmachend CHF 3'740.00, Auslagen von CHF 693.55, einen Rei- sezuschlag von CHF 250.00 sowie 7.7 % bzw. 8.1 % MWSt (CHF 98.60 bzw. 275.70), insgesamt ausmachend CHF 5'057.85, geltend (pag. 804 ff.). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kammer erachtet den gel- tend gemachten Aufwand als angemessen. Eine Kürzung erfolgt insoweit, als der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um 39 zwei Stunden an die tatsächliche Dauer der Verhandlung inkl. Vor- und Nachbe- sprechung angepasst wird. Der Kanton Bern entschädigt demnach Rechtsanwältin B.________ für die amtli- che Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'625.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'625.40 im Umfang von CHF 4'249.25 (ohne Übersetzungskosten von CHF 376.15) zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weitere Verfügungen 24. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). 40 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. November 2023 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1 geringfügigem Diebstahl, angeblich begangen am 7. Oktober 2022 in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (Ziff. I.A.2.2 der Anklageschrift [AKS]), 1.2 geringfügigem Diebstahl, angeblich begangen am 10. Oktober 2022 in Bern, z.N. der E.________ AG (Ziff. I.A.2.3 der AKS) und 1.3 wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10. Oktober 2022 in Bern, z.N. der E.________ AG (Ziff. I.A.2.3 der AKS), gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 des geringfügigen Diebstahls, begangen am 8. August 2022 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I.A.2.1 der AKS); 2.2 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.2.1 am 8. August 2022 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I.A.2.1 der AKS) 2.2.2 am 15. Oktober 2022 in Biel, z.N. der E.________ AG (Ziff. I.A.2.4 der AKS) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 186 StGB verurteilt wurde: 2.3 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2023, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde; 2.4 zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 41 3. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung bzw. aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens die Zivilklagen des Zivilklägers 1 F.________ sowie der Zivilklägerin 2 D.________ AG auf den Zivil- weg verwiesen wurden, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt und unter Wettschlagung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubs, begangen am 13. August 2022 in K.________(Ortschaft), z.N. von F.________, in Mittäterschaft mit G.________ und C.________ (Ziff. I.A.1 der AKS) und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 StGB Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'258.35. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 42 Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.25 200.00 CHF 8’850.00 amtliche Entschädigung MLaw 1.00 100.00 CHF 100.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Reisezuschlag MLaw CHF 37.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 225.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’287.80 CHF 715.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’002.95 volles Honorar 44.25 250.00 CHF 11’062.50 volles Honorar MLaw 1.00 125.00 CHF 125.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Reisezuschlag MLaw CHF 37.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 225.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’525.30 CHF 887.45 Total CHF 12’412.75 nachforderbarer Betrag CHF 2’409.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'002.95. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'002.95 zurückzuzahlen und Rechts- anwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.90 200.00 CHF 580.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 500.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’280.25 CHF 98.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’378.85 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.80 200.00 CHF 2’760.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 193.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’003.30 CHF 243.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’246.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'625.40. 43 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'625.40 im Umfang von CHF 4'249.25 (ohne Übersetzungskosten von CHF 376.15) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 7. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Juni 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44