22 spruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).