27. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen einfacher statt grober Verkehrsregelverletzung. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuld-