Diese erscheint angemessen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und dem Urteil genügend Ausdruck zu geben. Damit reduziert sich die Gesamtgeldstrafe auf die vorinstanzlich ausgesprochenen 10 Tagessätze. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 26. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.