25. Verbindungsbusse Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, drängt sich unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB auf. Zumal eine Erhöhung mit dem Verschlechterungsverbot ohnehin nicht vereinbar wäre, ist die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 340.00 (2 Tagessätze à CHF 170.00) zu bestätigen. Diese erscheint angemessen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und dem Urteil genügend Ausdruck zu geben.