23. Tagessatzhöhe An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich soweit ersichtlich nichts verändert. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 7’000.00 (pag. 7, pag. 61, pag. 166 f.) bei der K.________ AG resultiert für den kinderlosen und ledigen Beschuldigten bei einem Pauschalabzug von 25% für Krankenkasse, Steuern etc. eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00. Zumal nicht von veränderten Tatsachen ausgegangen wird, welche der Vorinstanz nicht bekannt waren, verstiesse eine Erhöhung des Tagessatzes zudem gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).