22. Täterkomponenten Die Vorinstanz erwog, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seien unauffällig, das Verhalten im Strafverfahren nicht zu beanstanden und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich zu bezeichnen, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirken (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 104). Seitens der Verteidigung wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine für die Täterkomponenten wesentlichen Ein-