Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer (in Berücksichtigung des Strafrahmens) von einer leichten Tatschwere aus. Mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer zwölf Strafeinheiten als angemessen (Ziff. 1.I.2 VBRS-Richtlinien).