Die Polizistin J.________, welche die Fahrbahn zur Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten erlaubterweise betrat und dadurch auf dieses Fahrzeug fokussiert war, konnte letztlich deshalb gerade noch reagieren und sich aus dem Gefahrenbereich retten und musste sich dadurch aber möglicher Gefahr von der Gegenfahrbahn aussetzen. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer (in Berücksichtigung des Strafrahmens) von einer leichten Tatschwere aus.