Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher noch als gering zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig, wobei es ihm ein leichtes gewesen wäre, die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmenden zu verhindern. Die Polizistin J.________, welche die Fahrbahn zur Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten erlaubterweise betrat und dadurch auf dieses Fahrzeug fokussiert war, konnte letztlich deshalb gerade noch reagieren und sich aus dem Gefahrenbereich retten und musste sich dadurch aber möglicher Gefahr von der Gegenfahrbahn aussetzen.