21. Tatkomponenten Auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Tatkomponenten kann verwiesen werden (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 104). Zwar hat der Beschuldigte vorliegend eine elementar wichtige Verkehrsregel verletzt und dabei eine konkrete und ernstliche Gefahr geschaffen. Allerdings entstand durch sein Verhalten weder ein Personen- noch ein Sachschaden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher noch als gering zu bezeichnen.