20. Strafrahmen und Strafart Zu beurteilen gilt es eine grobe Verkehrsregelverletzung. Diese ist gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Die Mindeststrafe beträgt damit drei Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Bereits das Verschlechterungsverbot verbietet das Ausfällen einer Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet aber ohnehin – einhergehend mit der Vorinstanz – für das vorliegend zu beurteilende Vergehen einzig eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.