18. Fazit Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Es sind keine Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe erkennbar. 20 IV. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 103 f.).