Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen insgesamt keine besonderen Gründe vor, welche die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen lassen würden. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen auch im oberinstanzlichen Verfahren das Verhalten des Beschuldigten nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Somit beruht das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit. Dabei hat der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, womit in subjektiver Hinsicht ein grobfahrlässiges Handeln vorliegt.