___ und des entgegenkommenden Fahrzeugs zu verdanken, dass keine Personen- oder Sachschäden aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten resultierten. Es liegen denn auch offensichtlich keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen insgesamt keine besonderen Gründe vor, welche die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen lassen würden.