Der Beschuldigte gelangte bei seinem Ausweichmanöver zudem mit seinem Fahrzeug teilweise auf das Trottoir, was eine grosse Gefahr für allfällige Passanten darstellte. Dem Beschuldigten war es aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit unmöglich, auf unvorhersehbares Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren. Letztlich ist es allein dem Zufall und dem beherzten Verhalten der Polizistin J.________ und des entgegenkommenden Fahrzeugs zu verdanken, dass keine Personen- oder Sachschäden aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten resultierten.