gegen den Ausführungen der Verteidigung gerade keine besonderen Umstände vor, welche die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschuldigtenausnahmsweise verneinen liessen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten aufgrund nicht an die Lichtverhältnisse sowie die gegebenen Örtlichkeit (Strasse innerorts, ohne Mit- tel- aber mit beidseitigem Velostreifen, mit Ein- und Ausfahrten sowie Fussgängerstreifen) angepasster Geschwindigkeit sowie fehlender auf die eigene Fahrspur gerichteter Aufmerksamkeit durch mangelnde Blicke nach vorne eine konkrete und