Weshalb der Beschuldigte die Polizistin J.________ nicht sehen konnte, wenn die Geschwindigkeit wie von der Verteidigung ins Feld geführt den Umständen entsprechend angemessen war, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei angemessener Geschwindigkeit die Polizistin J.________ trotz überdurchschnittlich starkem Gegenverkehr und der Jahres- und Tageszeit entsprechender Dunkelheit deutlich besser erkennbar gewesen wäre. Mit der Nichtanpassung der Geschwindigkeit genügt der Beschuldigte der im Strassenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erneut nicht. Wie bereits unter Ziff.