Dass durch den entgegenkommenden Verkehr die Sicht eingeschränkt war, hat auch die Vorinstanz zutreffend erkannt. Dies befreit den Beschuldigten jedoch nicht von der Pflicht, seine Geschwindigkeit unter das erlaubte Tempolimit (welches der Beschuldigte zudem mit der Einstellung des Tempomates auf 54 km/h bewusst maximal ausreizte, beträgt der Sicherheitsabzug doch im vorliegenden Geschwindigkeitsbereich 5 km/h resp. 3 km/h bei Lasermessungen; Art. 8 lit. a Ziff. 1 und lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA [Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1]) den konkreten Umständen entsprechend anzupassen. Weshalb der Beschuldigte die Polizistin J._______