Da weder die Sicht nach links frei war noch eine Reduktion des Fahrtempos erfolgte, kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte noch problemlos hätte anhalten können. Die Verteidigung führt schliesslich aus, dass die Sicht geradeaus auf der rechten Fahrspur durch die Lichter des Gegenverkehrs nicht nennenswert beeinträchtigt gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus, eine Nichtanpassung der Geschwindigkeit zu relativieren. So steht es in der Verantwortung des Automobilisten, jeweils die gesamte Breite der Fahrspur einsehen zu können und das Tempo so zu reduzieren, dass auf allfällige Gefahren adäquat reagiert werden kann.