Gerade im Hinblick auf den kommenden Fussgängerstreifen wäre es Pflicht des Beschuldigten gewesen, den Blick auch auf die linke Strassenseite zu werfen, da auch von dort Fussgänger die Strasse betreten können. Insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen wäre im vorliegenden Fall zudem eine Reduktion des Tempos zwingend notwendig gewesen. Da weder die Sicht nach links frei war noch eine Reduktion des Fahrtempos erfolgte, kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte noch problemlos hätte anhalten können.