und betrug im vorliegenden Fall daher ca. 35 m, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte lediglich mit den eigentlich erlaubten 50 km/h gefahren ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 576 vom 7. September 2023 E.11.4). Somit hätte der Beschuldigte nur wenige Meter nach der hier interessierenden Stelle der Kontrolle mit dem Bremsvorgang beginnen müssen, sollten sich Personen auf oder neben dem Fussgängerstreifen oder Autos auf der Kreuzung befunden haben. Gerade im Hinblick auf den kommenden Fussgängerstreifen wäre es Pflicht des Beschuldigten gewesen, den Blick auch auf die linke Strassenseite zu werfen, da auch von dort Fussgänger die Strasse betreten können.