Der Beschuldigte handelte zudem rücksichtslos. Es ist der Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung gerade nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte seine (erlaubte) Geschwindigkeit nicht den herrschenden Bedingungen anpasste. So führt die Verteidigung selbst an, dass sich rund 50 Meter weiter ein Fussgängerstreifen und eine Kreuzung befanden. Der Beschuldigte gab bezüglich seiner