Aufgrund der engen Platzverhältnisse spielt es zudem keine Rolle, wie gross dieser Sprung war, reicht doch bereits ein kleiner Satz aus, um auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Hinzu tritt, dass sich auch ein entgegenkommendes Fahrzeug durch den Sprung der Polizistin gezwungen sah, ein Ausweichmanöver einzuleiten und das Fahrzeug des Beschuldigten zumindest teilweise auf das Trottoir gelang, was eine Gefahr für allfällige Passanten darstellte. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte eine elementare Verkehrsregel schwer verletzt. Der Beschuldigte handelte zudem rücksichtslos.