Diese zeitlich lange Unaufmerksamkeit stellt eine grobe Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar. Durch diese lange Unaufmerksamkeit hat der Beschuldigte eine konkrete und ernstliche Gefahr geschaffen, der sich die Polizistin durch einen Rettungssprung entziehen musste. Aufgrund der engen Platzverhältnisse spielt es zudem keine Rolle, wie gross dieser Sprung war, reicht doch bereits ein kleiner Satz aus, um auf die Gegenfahrbahn zu gelangen.