Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass der Tempomat des Beschuldigten bei erlaubten 50 km/h auf 54 km/h eingestellt war. Dabei war die Aufmerksamkeit des Beschuldigten über eine Strecke von mindestens 70 Metern nicht der Strasse bzw. seiner eigenen Fahrspur gewidmet, was dazu führte, dass der Beschuldigte die mit oranger Leuchtweste, eingeschalteter Taschenlampe und nach oben gerichteter oranger Leuchtkappe bestückte Polizistin J.________ erst im letzten Augenblick sah. Diese zeitlich lange Unaufmerksamkeit stellt eine grobe Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar.