17. Subsumtion der Kammer Die Subsumtion der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere kann vorab auf die einlässliche Würdigung des Einzelrichters zu den konkreten Umständen des Vorfalls verwiesen werden (E. III der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 98 ff.). So fuhr der Beschuldigte unbestrittenerweise innerorts (pag. 25) auf einer schmalen Strasse ohne Mittelstreifen, aber mit beidseitigen Radstreifen, auf einen Fussgängerstreifen sowie die nachfolgende Kreuzung zu. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass der Tempomat des Beschuldigten bei erlaubten 50 km/h auf 54 km/h eingestellt war.