Dies gereiche ihm zum Vorwurf. Rücksichtslosigkeit sei unter diesen Umständen jedoch zu verneinen. Vielmehr lägen hier aufgrund der ungewöhnlichen Position der Polizistin, der Dunkelheit und der eingeschalteten Scheinwerfer des Gegenverkehrs Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe nicht gedankenlos gehandelt und es könne angesichts der konkreten Umstände auch nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden.