17 nicht gerechnet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeute dies jedoch nicht, dass er die Strasse vor ihm nicht ebenfalls im Blickfeld behalten habe. Dennoch habe er – da er sein Augenmerk wie gesagt eher auf die rechte Strassenseite gerichtet habe und seine Sicht gegen die Strassenmitte hin wegen der hellen Scheinwerfer des in einer Kolonne entgegenkommenden Gegenverkehrs eingeschränkt gewesen sei – zu spät bemerkt, dass im Bereich der Strassenmitte eine Polizistin gestanden habe. Dies gereiche ihm zum Vorwurf.