Gemäss Praxis des Bundesgerichts sei von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Indessen sei die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorlägen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Aus den oben dargelegten Gründen seien im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne dieser Praxis klar zu bejahen. Der Beschuldigte habe nicht krass rücksichtslos gehandelt. Er sei normal mit erlaubter Geschwindigkeit innerorts auf der rechten Fahrspur geradeaus gefahren.