Im Gegenteil handle es sich dabei um eine ausgesprochen ungewöhnliche, überraschende und schlecht sichtbare Gefahrenquelle. Wie der Beschuldigte bei seiner Einvernahme sinngemäss ausgesagt habe, sei in der damaligen Situation viel eher damit zu rechnen gewesen, dass von rechts ein Bus oder Personenwagen von einem Parkplatz auf die Strasse hinausfahre. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sei von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen.