Es sei daher nicht angemessen, dass die Vorinstanz aus den auch gemäss ihrer eigenen Einschätzung eingeschränkten Sichtverhältnissen einzig den Schluss ziehe, in einer solchen Situation werde vom Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Eine Person, die in der Dunkelheit im Bereich der Strassenmitte vor den Scheinwerfern des Gegenverkehrs stehe, könne unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht als voraussehbare Gefahrenquelle bezeichnet werden. Im Gegenteil handle es sich dabei um eine ausgesprochen ungewöhnliche, überraschende und schlecht sichtbare Gefahrenquelle.