Ihr Licht sei im Vergleich zu den eingeschalteten Scheinwerfern der entgegenkommenden Fahrzeuge geradezu trüb. Das schwache Licht habe daher nicht verhindern können, dass die in der Dunkelheit eingeschalteten Scheinwerfer der entgegenkommenden Fahrzeuge dazu führten, dass die im Bereich der Strassenmitte stehende Polizistin nur sehr eingeschränkt erkennbar gewesen sei. Es sei daher nicht angemessen, dass die Vorinstanz aus den auch gemäss ihrer eigenen Einschätzung eingeschränkten Sichtverhältnissen einzig den Schluss ziehe, in einer solchen Situation werde vom Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.