Diese Erwägungen der Vorinstanz würden zu kurz greifen, habe diese doch in E.III.1.1 sogar selber ausgeführt, es habe Gegenverkehr gehabt und für den Beschuldigten seien aufgrund der Lichter des Gegenverkehrs die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. Wie auf den eingereichten Bildern erkennbar sei, vermochten die vorhandenen Strassenlaternen daran nichts zu ändern. Ihr Licht sei im Vergleich zu den eingeschalteten Scheinwerfern der entgegenkommenden Fahrzeuge geradezu trüb.