Der Beschuldigte könne daher weder aus dem Standort der Polizistin noch aus der grundsätzlich herrschenden Dunkelheit oder dem Gegenverkehr etwas zu seinen Gunsten ableiten. Weiter habe die Vorinstanz noch erwähnt, dass sein Klient die Geschwindigkeit nicht reduziert habe, obschon er gewusst habe, dass eine Kreuzung mit Fussgängerstreifen komme und es dort ein Restaurant habe. Diese Erwägungen der Vorinstanz würden zu kurz greifen, habe diese doch in E.III.1.1 sogar selber ausgeführt, es habe Gegenverkehr gehabt und für den Beschuldigten seien aufgrund der Lichter des Gegenverkehrs die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen.