16 schränkt erkennbar gewesen sei, bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe sich die Vorinstanz mit der sinngemässen Feststellung begnügt, es sei damals zwar dunkel gewesen, jedoch weder neblig noch regnerisch. Zudem habe es an der betreffenden Stelle mehrere Strassenlaternen, welche geleuchtet hätten. Der Beschuldigte könne daher weder aus dem Standort der Polizistin noch aus der grundsätzlich herrschenden Dunkelheit oder dem Gegenverkehr etwas zu seinen Gunsten ableiten.