16. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in der schriftlichen Berufungsbegründung vor, dass der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz in E. III der Urteilsbegründung nicht gefolgt werden könne. Die Vorinstanz habe sich mit den besonderen Umständen, insbesondere mit dem Umstand, dass die im Bereich der Strassenmitte stehende Polizistin wegen den Scheinwerfern des in einer Kolonne fahrenden Gegenverkehrs nur sehr einge-