Aufgrund des Gesagten erscheine das Verhalten des Beschuldigten rücksichtslos. Er habe seine Aufmerksamkeit über eine Strecke von 70 bis 80 Metern – ohne nachvollziehbaren Grund – nicht seiner Fahrspur zugewandt. Ein vorsätzliches Missachten der Verkehrsregeln sei dem Beschuldigten zwar nicht vorzuwerfen, er habe allerdings grobfahrlässig gehandelt.