Die Aufmerksamkeit habe sich in erster Linie stets dorthin zu richten, wo man hinfahre und erst in zweiter Linie auf die Fahrbahnseite. Der Beschuldigte sei im Weiteren ortskundig. Er wisse deshalb insbesondere, dass eine Kreuzung mit Fussgängerstreifen komme und es dort ein Restaurant habe. Trotzdem habe er seine Geschwindigkeit nicht reduziert. Der vorliegende Fall sei zudem nicht mit den von der Verteidigung angeführten Urteilen vergleichbar. Aufgrund des Gesagten erscheine das Verhalten des Beschuldigten rücksichtslos.