_ sei auch nicht unerwartet auf der Strasse gewesen, wie dies die Verteidigung geltend mache, sondern sei bereits auf der Strasse gewesen, als der Beschuldigte noch 70 bis 80 Meter entfernt gewesen sei. Aus ihrem Standort, der grundsätzlich herrschenden Dunkelheit oder dem Gegenverkehr könne der Beschuldigte mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch, dass er seine Aufmerksamkeit (zuvor) auf die rechte Seite der Fahrbahn gerichtet gehabt hatte, entlaste ihn nicht. Die Aufmerksamkeit habe sich in erster Linie stets dorthin zu richten, wo man hinfahre und erst in zweiter Linie auf die Fahrbahnseite.