Die Dunkelheit sei für den Beschuldigten auch nicht überraschend gekommen. Bei diesen Verhältnissen hätte der Beschuldigte die mit Leuchtweste und oranger Leuchtkelle ausgestattete Polizistin J.________ sehen müssen, wenn er die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht hätte. Die Polizistin J.________ sei auch nicht unerwartet auf der Strasse gewesen, wie dies die Verteidigung geltend mache, sondern sei bereits auf der Strasse gewesen, als der Beschuldigte noch 70 bis 80 Meter entfernt gewesen sei.