15.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass entgegen der Verteidigung vorliegend keine Umstände vorhanden seien, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv als weniger schwer erscheinen lassen könnten und somit die Rücksichtslosigkeit verneinen liessen. So sei es zur Tatzeit zwar dunkel gewesen, habe aber keinen Nebel gehabt und auch nicht geregnet. Zudem habe es am Tatort mehrere Strassenlaternen, welche zur Tatzeit geleuchtet hätten. Die Dunkelheit sei für den Beschuldigten auch nicht überraschend gekommen.