Durch seine lange Unaufmerksamkeit habe der Beschuldigte nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete ernstliche Gefahr, insbesondere für die Polizistin J.________, aber auch für das entgegenkommende Fahrzeug, welches aufgrund des Rettungssprungs der Polizistin habe ausweichen müssen, geschaffen. Es liege damit offensichtlich eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. 15.2 Subjektiver Tatbestand