31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. Dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel verletzt habe, werde von der Verteidigung auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Schwere der Verkehrsregelverletzung erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, seine Aufmerksamkeit über eine Strecke von 70 bis 80 Metern nicht der Strasse vor sich resp. seiner Fahrspur zugewendet habe, ansonsten er die mit Leuchtweste und Leuchtkeule versehene Polizistin J.________ auf der Strasse (früher) hätte sehen müssen. Dabei sei er mit ca 50 bzw. 54 km/h unterwegs gewesen.