erst dann wahrgenommen, als er schon auf deren Höhe gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit seine Aufmerksamkeit offensichtlich über eine Strecke von 70 bis 80 Metern nicht der Strasse vor ihm bzw. seiner Fahrspur zugewendet, ansonsten er die mit Leuchtweste und Leuchtkelle versehene Polizistin J.________ auf der Strasse früher hätte sehen müssen. Dadurch habe er nicht mehr rechtzeitig und situationsadäquat zu regieren bzw. ihr Haltezeichen zu befolgen vermocht. Damit sei er seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt.